Bei der Haftpflichtkasse lassen sich in der Betriebshaftpflicht zusätzliche Nebenrisiken einschließen, wenn sie besonders beantragt und im Versicherungsschein deklariert sind. Dazu zählen die persönliche Haftpflicht der Teilnehmer, der Betrieb von Tribünen, Zelten und Hüpfburgen, das Abbrennen von Feuerwerken sowie die Veranstaltung von Festumzügen – jeweils mit eigenen Voraussetzungen und Ausschlüssen.
Die folgenden Nebenrisiken sind nur dann mitversichert, wenn sie besonders zur Versicherung beantragt und im Versicherungsschein entsprechend deklariert wurden.
Mitversicherung der persönlichen Haftpflicht der Teilnehmer
Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär geboten. Das bedeutet: Ein etwa aus anderen Versicherungen bestehender Versicherungsschutz geht vor – zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung oder eine Vereinshaftpflichtversicherung.
Nicht versichert sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der Versicherten.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Tribünen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer Tribüne.
Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass
- die Tribüne polizeilich abgenommen ist
- die aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte Besucherzahl im Kartenverkauf nicht überschritten wird.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Tribünen und Tribünenteilen, Einrichtungsgegenständen sowie wegen Kleiderbeschädigung infolge Mangelhaftigkeit der Tribünen.
Zelte (Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und –buden)
Zeltrisiko ohne Auf- und Abbau
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes. Kein Versicherungsschutz besteht für sämtliche Tätigkeiten während des Auf- und Abbaus des Zeltes.
Bei geliehenen oder gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen.
Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters.
Zeltrisiko inklusive Auf- und Abbau
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Auf- und Abbau des Zeltes.
Bei geliehenen oder gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen.
Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters.
Abbrennen von Feuerwerken
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko des polizeilich genehmigten Abbrennens eines Feuerwerks durch einen ausgebildeten Pyrotechniker. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers.
Veranstaltung von (Fest-)Umzügen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko der polizeilich beziehungsweise behördlich genehmigten Durchführung oder Ausrichtung eines (Fest-)Umzugs. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der am (Fest-)Umzug teilnehmenden Personen.
Hüpfburgen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer oder mehrerer Hüpfburgen. Nicht versichert sind Schäden an der oder den Hüpfburgen selbst sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verleihers.
Was bedeutet das konkret?
Zusätzlich zu den Grundrisiken können bestimmte Nebenrisiken mitversichert werden, sofern sie ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein aufgeführt sind. Dazu gehören etwa die persönliche Haftpflicht der Teilnehmer, der Betrieb von Tribünen, Zelten und Hüpfburgen sowie Feuerwerke und Festumzüge. Für einzelne Risiken gelten besondere Voraussetzungen, etwa polizeiliche Abnahmen oder Genehmigungen und die Leitung durch einen Richtmeister. Bestimmte Schäden und persönliche Haftpflichtansprüche einzelner Beteiligter sind jeweils ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Sind diese Nebenrisiken automatisch mitversichert?
Nein. Sie gelten nur, wenn sie besonders zur Versicherung beantragt und im Versicherungsschein entsprechend deklariert wurden.
Was gilt bei geliehenen oder gemieteten Zelten für den Versicherungsschutz?
Voraussetzung ist, dass Auf- und Abbau unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen. Beim Zeltrisiko ohne Auf- und Abbau besteht zudem kein Versicherungsschutz für Tätigkeiten während des Auf- und Abbaus.
Ist die Haftpflicht des Pyrotechnikers beim Feuerwerk mitversichert?
Nein. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem polizeilich genehmigten Abbrennen durch einen ausgebildeten Pyrotechniker; die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers ist nicht versichert.
Welche Voraussetzungen gelten für den Betrieb einer Tribüne?
Die Tribüne muss polizeilich abgenommen sein, und die genehmigte Besucherzahl darf im Kartenverkauf nicht überschritten werden. Schäden an Tribünen, Einrichtungsgegenständen oder Kleidung infolge Mangelhaftigkeit sind nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung kurzfristige Veranstaltungen 2023