Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Besitz, Halten und Gebrauch bestimmter nicht zulassungs- und versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Anhänger mitversichert – etwa langsame eitsmaschinen, Hub- und Gabelstapler sowie Fahrzeuge, die nur auf abgeschlossenen Betriebsgrundstücken fahren.
Mitversichert sind – abweichend von den Regelungen dieser Bedingungen zu Kraftfahrzeugen – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen. Mitversichert sind dabei folgende Fahrzeuge:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstapler im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden Dritter durch bestimmte Fahrzeuge, die nicht zugelassen und pflichtversichert sein müssen – zum Beispiel langsame Arbeitsmaschinen und Stapler oder Fahrzeuge, die nur auf abgeschlossenen Betriebsgrundstücken fahren. Fahren solche Fahrzeuge auf öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen, gilt der Schutz nur bei behördlicher Erlaubnis und wenn dadurch die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt. Nutzen darf das Fahrzeug nur ein berechtigter Fahrer, und andere bestehende Versicherungen gehen vor.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über diese Regelung mitversichert?
Mitversichert sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen: selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h, sonstige Kraftfahrzeuge bis 6 km/h Bauart-Höchstgeschwindigkeit sowie schnellere Fahrzeuge, Stapler und Anhänger, die nur auf abgeschlossenen Betriebsgrundstücken ohne öffentliche oder beschränkt öffentliche Verkehrsflächen verkehren.
Gilt der Schutz auch auf öffentlichen Straßen?
Das Befahren öffentlicher und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dies behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Wer darf das Fahrzeug nutzen?
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigt ist, wer es mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten nutzen darf. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass kein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht.
Was gilt, wenn noch eine andere Versicherung besteht?
Besteht Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten, gehen diese Versicherungen vor.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung kurzfristige Veranstaltungen 2023