Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Gemeingefahren nicht versichert. Dazu zählen Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik sowie Verfügungen von hoher Hand und Schäden durch höhere Gewalt beim Wirken elementarer Naturkräfte.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf folgenden Ereignissen beruhen:
- Kriegsereignisse
- andere feindselige Handlungen
- Aufruhr
- innere Unruhen
- Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland)
- unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Für bestimmte Großereignisse besteht kein Versicherungsschutz. Wenn ein Schaden auf Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, einen Generalstreik oder auf hoheitliche Verfügungen zurückgeht, sind die entsprechenden Haftpflichtansprüche ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch höhere Gewalt, wenn dabei elementare Naturkräfte gewirkt haben.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Kriegsereignisse mitversichert?
Nein. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen beruhen, sind ausgeschlossen.
Gilt der Ausschluss auch für einen Generalstreik?
Ja. Schäden, die auf einen Generalstreik in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland zurückgehen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Wie sind Schäden durch höhere Gewalt geregelt?
Schäden durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen, soweit sich dabei elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Zählen auch innere Unruhen oder Aufruhr zu den ausgeschlossenen Risiken?
Ja. Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Aufruhr oder inneren Unruhen beruhen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung kurzfristige Veranstaltungen 2023