Wer als Betrieb Speisen und Getränke gegen Entgelt abgibt, ist über die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse abgesichert: Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, die aus dem entgeltlichen Verkauf von Essen und Getränken entstehen kann.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche, die daraus entstehen können, dass der Versicherungsnehmer Speisen und Getränke gegen Bezahlung abgibt. Für die gesetzliche Haftpflicht aus dieser Tätigkeit besteht damit Deckung.
Häufige Fragen
Ist der Verkauf von Essen und Getränken über die Betriebshaftpflicht mitversichert?
Ja. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt ist eingeschlossen.
Gilt der Schutz auch, wenn die Speisen und Getränke kostenlos abgegeben werden?
Der Wortlaut bezieht sich auf die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt. Ob eine unentgeltliche Abgabe erfasst ist, geht aus diesem Abschnitt nicht hervor und hängt vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab.
Wessen Haftpflicht ist bei der Abgabe von Speisen und Getränken abgesichert?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung kurzfristige Veranstaltungen 2023