Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und Umfang der Betriebs-Die Haftpflichtkasse Haftpflichtversicherung mitversichert, weil der sonst übliche Umweltschaden-Ausschluss in den Bedingungen der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist. Ausgenommen bleiben das WHG-Restrisiko sowie das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko; für Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz kann separater Schutz über eine Umweltschadensversicherung vereinbart werden.
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Grund dafür ist, dass der branchenübliche Ausschluss aus den Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. der entsprechende Ausschluss in älteren AHB-Fassungen in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Das bedeutet: Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert.
Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko.
Unberührt hiervon bleiben außerdem die Ausschlussbestimmungen der AHB der Haftpflichtkasse (bzw. der entsprechende Ausschluss älterer Fassungen). Ausgeschlossen bleiben damit Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer nationaler Umsetzungsgesetze, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.
Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Was bedeutet das konkret?
Weil der übliche Umweltschaden-Ausschluss in den Bedingungen fehlt, sind Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte ausgehen, in der Betriebshaftpflicht grundsätzlich mitversichert. Nicht abgedeckt sind dabei das WHG-Restrisiko sowie das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko. Ebenfalls ausgeschlossen bleiben Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz und vergleichbaren, auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie basierenden Gesetzen. Für diese Ansprüche lässt sich eine gesonderte Umweltschadensversicherung abschließen.
Häufige Fragen
Sind Umweltschäden von der Betriebsstätte in der Betriebshaftpflicht abgedeckt?
Ja. Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung als mitversichert, weil der branchenübliche Umweltschaden-Ausschluss in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Welche Umweltrisiken sind von diesem Versicherungsschutz ausgenommen?
Ausgenommen sind das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko sowie Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderen nationalen Gesetzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) beruhen.
Gibt es Schutz für Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz?
Für diese Ansprüche kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung kurzfristige Veranstaltungen 2023