Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind auch Schäden aus dem elektronischen Datenaustausch und der Internetnutzung mitversichert – etwa wenn durch Computerviren fremde Daten beschädigt werden, der Zugang zum Datenaustausch gestört wird oder Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt werden. Versicherungsschutz gibt es allerdings nur, wenn die Daten nach dem Stand der Technik gesichert und geprüft wurden.
Versichert ist – abweichend von den entsprechenden Regelungen der AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten. Das gilt zum Beispiel für Daten im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Versichert sind Schäden aus:
- der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
- der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten. Ersetzt werden dabei sich daraus ergebende Personen- und Sachschäden – nicht jedoch weitere Datenveränderungen – sowie die Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. zur Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für die Punkte a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden oder bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Ebenfalls versichert sind Schäden aus:
- der Verletzung von Persönlichkeitsrechten; hier besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch für Urheberrechte;
- der Verletzung von Namensrechten; hier besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche.
Für die Punkte d) und e) gilt: In Erweiterung der AHB ersetzt die Haftpflichtkasse:
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich unterrichtet wird – spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses und vollständig.
Versicherungssumme
Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die Zusatzversicherung 1.000.000 EUR. Für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten beträgt sie jedoch höchstens 100.000 EUR. Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Serienschaden und Anrechnung von Kosten
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese beruhen:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang, oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln.
Die entsprechende Regelung der AHB wird gestrichen.
Aufwendungen der Haftpflichtkasse für Kosten werden – abweichend von der AHB – als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung der Haftpflichtkasse entstanden sind.
Nicht versichert sind Ansprüche aus den folgenden Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
- Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche:
- die im Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) sowie mit Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;
- wegen Schäden, die von Unternehmen geltend gemacht werden, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen;
- gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Was bedeutet das konkret?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die beim Austausch, der Übermittlung oder Bereitstellung elektronischer Daten entstehen – etwa durch Viren, Datenveränderungen, gestörten Zugang oder die Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Wichtig ist, dass die Daten nach dem Stand der Technik gesichert und geprüft werden, sonst entfällt der Schutz. Für die Zusatzversicherung gilt eine Versicherungssumme von 1.000.000 EUR, bei Namensrechtsverletzungen höchstens 100.000 EUR. Bestimmte IT-Tätigkeiten wie Softwareentwicklung, IT-Beratung oder der Betrieb von Rechenzentren sowie Fälle wie Spamming sind nicht versichert.
Häufige Fragen
Muss ich meine Daten besonders schützen, damit der Versicherungsschutz greift?
Ja. Für Schäden durch Datenveränderung, aus sonstigen Gründen und bei Zugangsstörungen besteht kein Versicherungsschutz, wenn die auszutauschenden, zu übermittelnden oder bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen oder -techniken nach dem Stand der Technik (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert bzw. geprüft wurden. Diese Maßnahmen dürfen auch durch Dritte erfolgen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme für die Zusatzversicherung?
Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt sie 1.000.000 EUR, für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten jedoch höchstens 100.000 EUR. Diese Summe ist zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Sind IT-Dienstleistungen wie Softwareentwicklung mitversichert?
Nein. Ansprüche aus Tätigkeiten wie Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung und -Pflege, IT-Beratung, Netzwerkplanung, dem Bereithalten fremder Inhalte, dem Betrieb von Rechenzentren, Datenbanken oder Telekommunikationsnetzen sowie weiteren genannten Leistungen sind nicht versichert.
Bis wann muss ich ein Verfahren melden, damit Gerichts- und Anwaltskosten übernommen werden?
Voraussetzung ist, dass die Haftpflichtkasse vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich unterrichtet wird, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, und zwar vollständig.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung kurzfristige Veranstaltungen 2023