Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Mietsachschäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer mitversichert – bis 150.000 EUR und mit 250 EUR Selbstbehalt je Schadenereignis.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Gebäuden und/oder Räumen, die für die Veranstaltung gemietet, geleast oder gepachtet wurden. Nicht mitversichert sind dabei jedoch deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen. Mitversichert sind außerdem alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Voraussetzung ist, dass die Schäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer entstehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 150.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 250 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht der Versicherungsnehmer durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwässer Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden oder Räumen, besteht dafür Versicherungsschutz. Ausstattung, Einrichtung und Produktionsanlagen sind davon ausgenommen. Bestimmte Schäden – etwa durch Abnutzung oder an Heizungs- und Elektrogeräten – sind ausgeschlossen. Die Leistung ist auf 150.000 EUR begrenzt, und je Schadenereignis wird ein Selbstbehalt von 250 EUR abgezogen.
Häufige Fragen
Welche Mietsachschäden sind hier abgesichert?
Versichert sind Schäden an für die Veranstaltung gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen sowie die daraus entstehenden Vermögensschäden, wenn sie durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwässer verursacht werden.
Sind auch Einrichtung und Ausstattung der gemieteten Räume mitversichert?
Nein. Ausdrücklich nicht mitversichert sind die Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen der Gebäude oder Räume.
Welche Ansprüche sind vom Schutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Wie hoch sind Höchstersatzleistung und Selbstbehalt?
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 150.000 EUR. Der Selbstbehalt beträgt 250 EUR je Schadenereignis.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung kurzfristige Veranstaltungen 2023