Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem im Versicherungsschein beschriebenen Betrieb abgesichert – darunter Personen-, Sach- und in bestimmtem Umfang Vermögensschäden. Mitversichert sind zahlreiche betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken wie Haus- und Grundbesitz, Bauherreneigenschaft, Veranstaltungen, Tankanlagen, Wachhunde, Reklameeinrichtungen, Betriebsfeiern und Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige.
Siehe Versicherungsschein.
Mitversichert sind Arbeiten auf fremden Grundstücken, sofern sie im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen (z.B. Außendiensttätigkeiten, Auslieferung von Waren – jedoch keine Montage-, Wartungs-, Reparaturarbeiten o.ä.).
Allgemeines Betriebsrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers. Sie ergibt sich aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die in der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein aufgeführt sind, soweit es sich handelt um:
- Personen- und Sachschäden einschließlich deren Folgeschäden
- Vermögensschäden nach Maßgabe des Vertragsteils A., Ziff. 7.14.
Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages – auch ohne besondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, unter anderem aus:
Haus- und Grundbesitz
Mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten. Voraussetzung ist, dass diese ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.
Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm). Dies gilt auch, wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind.
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon/Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde/Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1–3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer). Ebenfalls eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Mitversichert ist hinsichtlich der aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr, einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung;
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt;
- der Zwangs- und Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.
Weitere Nebenrisiken
Mitversichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht:
- aus dem Verleih und der Vermietung von Fahrrädern sowie Ruder-, Tret- und Paddelbooten;
- aus der Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen sowie Kurzveranstaltungen und Festveranstaltungen – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen;
- aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen mit Einschluss der Treibstoffabgabe an Betriebsangehörige und gelegentlich auch Betriebsfremde;
- aus Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Betriebsstätte, unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
- aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie;
- aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
- aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergl.);
- aus der Veranstaltung von Betriebsfeiern und -ausflügen. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt;
- aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten und dergl.), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden, sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser;
- aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch bei Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen) sowie deren Überlassung an Betriebsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen;
- abweichend von Ziff. 7.12 AHB aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Betriebs aus den Tätigkeiten und Eigenschaften, die im Versicherungsschein beschrieben sind – bei Personen-, Sach- und in bestimmtem Umfang Vermögensschäden. Neben dem eigentlichen Betriebsrisiko sind auch viele übliche Nebenrisiken automatisch mitversichert, etwa Haus- und Grundbesitz, Bauarbeiten bis zu einer bestimmten Bausumme, Veranstaltungen, Tankanlagen, Wachhunde, Reklame oder Sozialeinrichtungen für Mitarbeitende. Für einige Bereiche gelten dabei besondere Grenzen und Ausnahmen, etwa bei hoher Miethöhe, überschrittener Bausumme oder vorsätzlichen Verstößen im Strahlenschutz.
Häufige Fragen
Sind auch Nebenrisiken meines Betriebs automatisch mitversichert?
Ja. Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken sind im Rahmen des Vertrages mitversichert, und zwar auch ohne besondere Anzeige – etwa Haus- und Grundbesitz, Veranstaltungen, Tankanlagen oder Reklameeinrichtungen.
Bis zu welcher Bausumme sind Bauarbeiten als Bauherr mitversichert?
Die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten ist bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr mitversichert. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung, und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Was gilt, wenn ich Betriebsräume an Dritte vermiete?
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde oder Dritte überlassen, ist die Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Ist der Umgang mit ionisierenden Strahlen abgedeckt?
Ja, der deckungsvorsorgefreie Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ist mitversichert. Ansprüche wegen genetischer Schäden sind jedoch ausgeschlossen. Bei vorsätzlichem Abweichen von Strahlenschutzvorschriften ist die Haftpflichtkasse von der Leistung frei.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Landwirtschaftliche-Betriebe 2023