Ob die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse auch für Erzeugnisse einschließt, die schon vor Vertragsbeginn ausgeliefert wurden, hängt von der Art des Schadenereignisses ab: Für bestimmte Fälle besteht Versicherungsschutz, für andere nicht. Ausgenommen bleiben zudem Ansprüche, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach dortigem Recht geltend gemacht werden.
Soweit in gegebenenfalls vereinbarten „Ergänzenden Vertragsbestimmungen zu Vertragsteil B" nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt das Folgende:
- Für Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintreten und durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers verursacht werden, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz.
- Für Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintreten und durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers verursacht werden, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht kein Versicherungsschutz.
Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen Personen- oder Sachschäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, soweit diese Ansprüche vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und/oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden. Dies gilt insoweit auch abweichend von den entsprechenden Regelungen der AHB.
Was bedeutet das konkret?
Für Produkte, die schon vor Beginn dieses Vertrages ausgeliefert wurden, kommt es auf die Art des Schadenereignisses an, ob der Versicherer einsteht. In bestimmten Konstellationen besteht Versicherungsschutz, in anderen nicht. Unabhängig davon sind Ansprüche wegen Personen- oder Sachschäden ausgeschlossen, wenn sie vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach dortigem Recht geltend gemacht werden. Abweichende Regelungen können in den Ergänzenden Vertragsbestimmungen getroffen sein.
Häufige Fragen
Sind auch Produkte mitversichert, die vor Vertragsbeginn ausgeliefert wurden?
Für bestimmte Schadenereignisse durch vor Vertragsbeginn ausgelieferte Erzeugnisse besteht während der Vertragslaufzeit Versicherungsschutz, für andere Schadenereignisse durch solche Erzeugnisse besteht kein Versicherungsschutz.
Gilt der Schutz auch für Ansprüche in den USA oder Kanada?
Nein. Ansprüche wegen Personen- oder Sachschäden durch vor Vertragsbeginn ausgelieferte Erzeugnisse sind ausgeschlossen, soweit sie vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden.
Können abweichende Vereinbarungen zu Vorumsätzen getroffen werden?
Ja. Die genannten Regelungen gelten nur, soweit in gegebenenfalls vereinbarten Ergänzenden Vertragsbestimmungen zu Vertragsteil B nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Landwirtschaftliche-Betriebe 2023