Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte ausgehen, im Rahmen des Vertragsteils A mitversichert, weil der übliche Umwelt-Ausschluss fehlt. Ausgenommen bleiben das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko, für die eigene Bestimmungen gelten – etwa für die Lagerung von Gülle, Stalldung, Flüssigdünger, Mineralölen und weiteren Stoffen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit festen Mengengrenzen.
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Der Grund: Der Ausschluss aus den Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. der entsprechende Ausschluss in älteren AHB-Fassungen ist in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten.
Das bedeutet: Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A als mitversichert.
Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko.
Unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen der AHB der Haftpflichtkasse. Dazu gehören Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer nationaler Umsetzungsgesetze, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren. Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
WHG-Restrisiko
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes (sogenanntes Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko).
WHG Anlagen- und Einwirkungsrisiko für landwirtschaftliche Betriebe
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den „Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –":
- aus der Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 3.000.000 Liter nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Lagerung in geschlossenen Behältern oder geschlossenen Gruben oder in behördlich genehmigten Gülle-Lagunen auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind.
- aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist, sowie aus der Lagerung von sonstigem festen Dünger.
- aus der Lagerung von Flüssigdünger (AHL), bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Liter.
- aus der Lagerung von Mineralölen, Bioethanol, Pflanzenölmethylesther (Biodiesel) oder sonstiger auf pflanzlicher oder tierischer Basis gewonnener Kraftstoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000 Liter nicht übersteigt und diese Stoffe überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind. Ebenfalls mitversichert ist die Lagerung von Gas in Gastanks bis 3 t Gesamtfassungsvermögen auf dem Betriebsgrundstück.
- aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach den dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt.
- sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge 5.000 Liter nicht übersteigt, das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 500 Liter beträgt und diese Stoffe überwiegend für den versicherten land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind.
- für Benzin-, Öl- und Fettabscheider.
- von Tierhaltungsanlagen, wenn die Schwellenwerte für UmweltHG-Anlagen nicht erreicht werden.
Was bedeutet das konkret?
Weil der übliche Umwelt-Ausschluss in den Bedingungen der Haftpflichtkasse fehlt, sind Schäden durch Umwelteinwirkungen von der eigenen Betriebsstätte grundsätzlich mit der Betriebshaftpflicht abgedeckt. Ausgenommen sind allerdings das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko, für die eigene Regeln gelten. Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind nicht mitversichert; dafür gibt es eine separate Umweltschadensversicherung. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Gewässerschäden aus der Lagerung bestimmter Stoffe wie Gülle, Stalldung, Dünger, Mineralöle oder Gas bis zu festgelegten Mengengrenzen mitversichert.
Häufige Fragen
Sind Umweltschäden bei der Betriebshaftpflicht überhaupt mitversichert?
Ja. Da der sonst übliche Umwelt-Ausschluss in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist, gelten Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A als mitversichert.
Welche Umweltrisiken sind von diesem Schutz ausgenommen?
Ausgenommen sind das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko sowie Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) bzw. auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie basierenden Gesetzen. Für diese USchadG-Ansprüche kann eine separate Umweltschadensversicherung abgeschlossen werden.
Bis zu welcher Menge ist die Lagerung von Gülle und Jauche abgesichert?
Sie ist mitversichert, wenn das Gesamtfassungsvermögen der Behälter 3.000.000 Liter nicht übersteigt und die Lagerung in geschlossenen Behältern, geschlossenen Gruben oder behördlich genehmigten Gülle-Lagunen auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten Betrieb angefallen sind.
Welche Mengengrenzen gelten für Mineralöle und Kraftstoffe?
Die Lagerung von Mineralölen, Bioethanol, Biodiesel oder ähnlichen Kraftstoffen ist mitversichert, wenn das Gesamtfassungsvermögen 20.000 Liter nicht übersteigt und die Stoffe überwiegend für den versicherten Betrieb bestimmt sind. Für Gas in Gastanks gilt eine Grenze von 3 t Gesamtfassungsvermögen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Landwirtschaftliche-Betriebe 2023