Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse besteht Versicherungsschutz für die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Ende des Vertrages gemeldet werden – zusätzlich gelten weiterhin die vertraglichen Anzeigenobliegenheiten.
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die der Haftpflichtkasse nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
Die vertraglichen Anzeigenobliegenheiten bleiben davon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Damit ein Versicherungsfall vom Versicherungsschutz erfasst ist, muss er der Haftpflichtkasse spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Vertrages gemeldet werden. Wird diese Frist überschritten, entfällt der Schutz für die betreffenden Folgen. Die vertraglich vereinbarten Anzeigenobliegenheiten gelten dabei weiterhin unverändert.
Häufige Fragen
Bis wann muss ein Versicherungsfall gemeldet werden?
Der Versicherungsfall muss der Haftpflichtkasse spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden, damit seine Folgen vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Gilt der Versicherungsschutz auch nach Vertragsende noch?
Ja, für die Folgen von Versicherungsfällen besteht Schutz, sofern sie dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
Entfallen durch diese Frist die Anzeigenobliegenheiten?
Nein, die vertraglichen Anzeigenobliegenheiten bleiben von dieser Regelung unberührt und gelten weiterhin.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Landwirtschaftliche-Betriebe 2023