Wann zahlt die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse bei Tätigkeitsschäden an fremden Sachen? Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche für Schäden, die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit fremden Sachen entstehen und erst nach Abschluss eiten eintreten. Ergänzt wird der Schutz um die Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht, die Verlängerung von Gewährleistungsverjährungsfristen bis zu drei Jahren sowie den Umgang mit den eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Eingeschlossen sind – abweichend von den zugrunde liegenden Bestimmungen – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen. Diese Schäden müssen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sein. Ebenfalls eingeschlossen sind alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dieser Versicherungsschutz gilt nur für die als Tätigkeitsschäden versicherten Schäden. Voraussetzung ist, dass diese Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder nach Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
Dabei ist es unerheblich, ob der Schaden durch einen Fehler bei der Tätigkeit oder durch einen Mangel des gelieferten Erzeugnisses entstanden ist.
Es gilt die für diesen Vertragsteil vereinbarte Versicherungssumme.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden.
Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht
Wird die kaufmännische Prüf- und Rügepflicht rechtswirksam abbedungen, besteht – abweichend von den zugrunde liegenden Bestimmungen – Versicherungsschutz. Das gilt sowohl bei einer Abbedingung nach deutschem Recht als auch nach entsprechenden ausländischen oder internationalen Bestimmungen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war oder ein anderes Qualitätssicherungsmanagement hatte, das den branchenüblichen Standards entspricht.
Verlängerung gesetzlicher Gewährleistungsverjährungsfristen
Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung dieser Frist zugestanden, besteht hierfür – abweichend von den zugrunde liegenden Bestimmungen – Versicherungsschutz. Die Verlängerung darf bis zu drei Jahren ab Ablieferung beziehungsweise Abnahme betragen.
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Sind zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart, wird sich die Haftpflichtkasse – abweichend von den zugrunde liegenden Bestimmungen – nicht auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden berufen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und dass er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz umfasst gesetzliche Haftpflichtansprüche für Schäden, die durch die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit fremden Sachen entstehen, samt der daraus folgenden Vermögensschäden – allerdings nur, wenn der Schaden erst nach Abschluss der Arbeiten eintritt. Nicht versichert sind fremde Sachen, die zur Bearbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken beim Versicherungsnehmer sind oder waren. Zusätzlich greift der Schutz bei einer wirksamen Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht (bei entsprechender Zertifizierung), bei vertraglicher Verlängerung von Gewährleistungsfristen bis zu drei Jahren sowie im Zusammenhang mit den eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Ab wann greift der Schutz für Schäden an fremden Sachen durch die eigene Tätigkeit?
Der Schutz gilt für die als Tätigkeitsschäden versicherten Schäden, sofern sie erst nach Abschluss der Arbeiten oder nach Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
Welche Schäden an fremden Sachen sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder von ihm übernommen wurden.
Bis zu welcher Dauer ist eine vertraglich verlängerte Gewährleistungsfrist versichert?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer vertraglich eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist bis zu drei Jahren ab Ablieferung beziehungsweise Abnahme zugestanden hat.
Unter welcher Voraussetzung besteht Schutz bei Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht?
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war oder ein anderes Qualitätssicherungsmanagement hatte, das den branchenüblichen Standards entspricht.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Landwirtschaftliche-Betriebe 2023