Wenn der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflicht mit seinem Abnehmer bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, eiten und Leistungen vereinbart hat und dafür verschuldensunabhängig einstehen muss, sind Schadenersatzansprüche Dritter wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden eingeschlossen. Der Schutz erstreckt sich – sofern vereinbart – auch auf Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden sowie auf Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse.
Eingeschlossen sind – abweichend von den entsprechenden Bestimmungen der AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen verschuldensunabhängig dafür einzustehen hat, dass diese Eigenschaften bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt, gelten die nachfolgenden Regelungen mitversichert.
Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der nachfolgend genannten Vermögensschäden im Sinne der AHB. Diese entstehen durch die Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind.
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers sein als auch Produkte Dritter, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von den entsprechenden Bestimmungen der AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen verschuldensunabhängig dafür einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:
- der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz besteht;
- anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten, mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
- Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung. Die Haftpflichtkasse ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
- weiterer Vermögensnachteile (zum Beispiel entgangener Gewinn), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können. Die Haftpflichtkasse ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;
- der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert.
Weiterverarbeitungs- / Weiterbearbeitungsschäden
Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der nachfolgend genannten Vermögensschäden im Sinne der AHB. Diese entstehen infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet.
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers sein als auch Produkte Dritter, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von den entsprechenden Bestimmungen der AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen verschuldensunabhängig dafür einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:
- Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse, mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
- Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung. Die Haftpflichtkasse ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
- weiterer Vermögensnachteile (zum Beispiel entgangener Gewinn), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können. Die Haftpflichtkasse ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.
Was bedeutet das konkret?
Hat der Versicherungsnehmer mit seinem Abnehmer bestimmte Eigenschaften seiner Produkte oder Leistungen zugesichert und muss dafür ohne eigenes Verschulden einstehen, sind daraus entstehende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang eingeschlossen. Zusätzlich können – sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt – auch Schäden mitversichert sein, die dadurch entstehen, dass mangelhafte Erzeugnisse mit anderen Produkten untrennbar verbunden, vermischt oder verarbeitet werden, oder dass sie ohne solche Verbindung weiterverarbeitet oder weiterbearbeitet werden. In diesen Fällen sind nur bestimmte, genau aufgezählte Kosten und Vermögensnachteile gedeckt, wobei der Anteil, der auf das Entgelt für die mangelhaften Erzeugnisse entfällt, jeweils nicht ersetzt wird.
Häufige Fragen
Sind zugesicherte Eigenschaften meiner Produkte mitversichert, auch wenn mich kein Verschulden trifft?
Ja. Hat der Versicherungsnehmer mit seinem Abnehmer bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen vereinbart und muss dafür verschuldensunabhängig einstehen, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind, sind auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang eingeschlossen.
Gelten die Regelungen zu Verbindungs-, Vermischungs- und Weiterverarbeitungsschäden automatisch?
Nein. Diese Regelungen gelten nur mitversichert, sofern sie vereinbart und im Versicherungsschein genannt sind.
Wird das Entgelt für die mangelhaften Erzeugnisse selbst ersetzt?
Nein. Bei den gedeckten Kosten und Vermögensnachteilen wird jeweils der Anteil nicht ersetzt, der dem Verhältnis des Entgelts für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte beziehungsweise der weiterverarbeiteten Erzeugnisse entspricht. Auch das Entgelt für die mangelhaften Erzeugnisse selbst ist von den aufgewendeten Kosten ausgenommen.
Ist ein Produktionsausfall beim Abnehmer versichert?
Gedeckt sind nur die dem Abnehmer unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Landwirtschaftliche-Betriebe 2023