In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind bestimmte Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen: unter anderem Erfüllungsansprüche, Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz statt der Leistung, ebenso Ansprüche aus Garantien, aus Rechtsmängeln, aus bewusstem Abweichen von Vorschriften, aus unerprobten Erzeugnissen, im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrt sowie Rückrufkosten, die nur über eine gesonderte Die Haftpflichtkasse Rückrufkostenversicherung abgedeckt sind.
Nicht versichert sind – zusätzlich zu den bereits an anderer Stelle des Vertrags genannten Ausschlüssen – die folgenden Ansprüche:
Ansprüche, soweit sie nicht ausdrücklich mitversichert sind:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadenersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Im Rahmen der betreffenden Versicherung sind außerdem Ansprüche wegen Folgeschäden (zum Beispiel Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall) nicht versichert, soweit sie nicht ausdrücklich mitversichert sind.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind darüber hinaus:
- Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen. Ausgenommen davon sind versicherte Vereinbarungen über bestimmte Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;
- Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (zum Beispiel Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten oder aus Verstößen in Wettbewerb und Werbung);
- Ansprüche wegen Schäden gemäß den zugrunde liegenden Bestimmungen;
- Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
- Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
- Ansprüche im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrt;
- Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unternehmen geltend gemacht werden, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;
- Ansprüche wegen bestimmter Kosten sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden.
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers sein als auch Produkte Dritter, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
Ein Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, an Endverbraucher beliefernde Händler sowie an Vertrags- oder sonstige Werkstätten. Diese sollen die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, gegebenenfalls festgestellte Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen lassen.
Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich im Rahmen und Umfang einer gesondert zu vereinbarenden Rückrufkostenversicherung.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt zählt auf, welche Ansprüche die Betriebshaftpflicht nicht abdeckt. Ausgenommen sind vor allem reine Erfüllungs- und Vertragsansprüche wie Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz statt der Leistung – auch wenn sie gesetzlich bestehen. Ebenfalls nicht versichert sind unter anderem Ansprüche aus Garantien, aus Rechtsmängeln, aus bewusstem Abweichen von Vorschriften, aus unzureichend erprobten Erzeugnissen sowie Ansprüche rund um Luft- und Raumfahrt. Rückrufkosten sind nur über eine gesondert zu vereinbarende Rückrufkostenversicherung gedeckt.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung mitversichert?
Nein, solche Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz statt der Leistung sind grundsätzlich nicht versichert, soweit sie nicht ausdrücklich mitversichert sind. Das gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Besteht Versicherungsschutz für Rückrufkosten?
Ansprüche wegen Rückrufkosten sowie damit verbundene Beseitigungs- und Vernichtungskosten sind hier ausgeschlossen. Versicherungsschutz dafür besteht ausschließlich im Rahmen und Umfang einer gesondert zu vereinbarenden Rückrufkostenversicherung.
Was gilt bei bewusstem Verstoß gegen Vorschriften oder Anweisungen?
Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder von schriftlichen Anweisungen bzw. Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt hat.
Sind Schäden durch nicht ausreichend erprobte Erzeugnisse gedeckt?
Nein, Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, die für ihren konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder auf andere Weise ausreichend erprobt waren, sind ausgeschlossen. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden an Sachen, die mit diesen Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Landwirtschaftliche-Betriebe 2023