Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist das Umweltschadens-Basisrisiko abgesichert, wenn der Versicherungsnehmer öffentlich-rechtlich für einen Umweltschaden in Anspruch genommen wird. Öl- und Fettabscheider sowie Behälter für gewässerschädliche Stoffe sind bis 5.000 Liter pauschal mitversichert, und für landwirtschaftliche Betriebe gelten zusätzliche Pauschal-Einschlüsse für Gülle, Dung, Dünger, Kraftstoffe und weitere Stoffe mit festen Mengengrenzen.
Für das Umweltschadens-Risiko des Versicherungsnehmers gelten die folgenden Bestimmungen:
Für diesen Vertragsteil gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) als nicht vereinbart. Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in deren jeweils aktuellen Fassung zugrunde.
Versichert ist – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse.
Nach Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind zusätzlich zu Baustein 2.9 der AVB-USV folgende Risiken pauschal mitversichert:
- aus der Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 3.000.000 Liter nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Lagerung in geschlossenen Behältern, geschlossenen Gruben oder in behördlich genehmigten Gülle-Lagunen auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind.
- aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist, sowie aus der Lagerung von sonstigem festen Dünger.
- aus der Lagerung von Flüssigdünger (AHL) bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern.
- aus der Lagerung von Mineralölen, Bioethanol, Pflanzenölmethylesther (Biodiesel) oder sonstiger auf pflanzlicher oder tierischer Basis gewonnener Kraftstoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000 Liter nicht übersteigt und diese Stoffe überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind. Ebenfalls mitversichert ist die Lagerung von Gas in Gastanks bis 3 t Gesamtfassungsvermögen auf dem Betriebsgrundstück.
- aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach den dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt.
- sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge 5.000 Liter nicht übersteigt, das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 500 Liter beträgt und diese Stoffe überwiegend für den versicherten land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind.
- für Benzin-, Öl- und Fettabscheider.
- von Tierhaltungsanlagen, wenn die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen) nicht erreicht werden.
Was bedeutet das konkret?
Für den Umweltschadens-Teil gelten nicht die üblichen Haftpflichtbedingungen (AHB), sondern ausschließlich die besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung. Standardmäßig ist das Umweltschadens-Basisrisiko mit bestimmten Bausteinen abgesichert, wobei Öl-/Fettabscheider und Behälter für gewässerschädliche Stoffe bis 5.000 Liter pauschal eingeschlossen sind. Für landwirtschaftliche Betriebe kommen weitere pauschal mitversicherte Risiken hinzu – etwa für Gülle, Dung, Dünger, Kraftstoffe, Gas, Lebens- und Futtermittel sowie Tierhaltungsanlagen –, jeweils mit festen Mengengrenzen und Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Gelten für den Umweltschadens-Teil die normalen Haftpflichtbedingungen?
Nein. Für diesen Vertragsteil gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) als nicht vereinbart. Zugrunde liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Bis zu welcher Menge sind Öl- und Fettabscheider mitversichert?
Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe sind bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Ist die Lagerung von Gülle bei landwirtschaftlichen Betrieben abgesichert?
Ja, die Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle ist bis zu einem Gesamtfassungsvermögen der Behälter von 3.000.000 Litern mitversichert – sofern die Lagerung in geschlossenen Behältern, geschlossenen Gruben oder behördlich genehmigten Gülle-Lagunen auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten Betrieb angefallen sind.
Welche Grenzen gelten für die Lagerung von Kraftstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb?
Die Lagerung von Mineralölen, Bioethanol, Biodiesel oder sonstiger auf pflanzlicher oder tierischer Basis gewonnener Kraftstoffe ist bis 20.000 Liter Gesamtfassungsvermögen mitversichert, wenn sie überwiegend für den versicherten Betrieb bestimmt sind. Gas in Gastanks ist bis 3 t Gesamtfassungsvermögen auf dem Betriebsgrundstück eingeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Landwirtschaftliche-Betriebe 2023