Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse legt dieser Vertragsteil fest, wann der Vertrag beginnt, dass er sich jährlich verlängert, wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, und auf welchen Bedingungen der Versicherungsschutz beruht. Geregelt sind zudem Die Haftpflichtkasse Vorsorgeversicherung für neue Risiken, eine Nachhaftung bis zu fünf Jahren bei Betriebseinstellung, erweiterter Strafrechtsschutz mit 100.000 EUR Sublimit sowie die Anwendung deutschen Rechts.
Der Beginn des Vertrages ergibt sich aus den Angaben im Versicherungsschein. Der Vertrag verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.
Vertragsrelevante Bestimmungen
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes bestimmen sich nach:
- den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB);
- diesem Vertragsteil A.;
- dem Vertragsteil B.;
- dem Vertragsteil C. in Verbindung mit Vertragsteil A. für das Haftungsrisiko wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen nach dem Zeitpunkt verursacht wurden, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat – Produkt-Haftpflichtrisiko;
- dem Vertragsteil D. in Verbindung mit Vertragsteil A. für das Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme);
- dem Vertragsteil E. für das Umweltschadens-Risiko (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme);
- dem Vertragsteil F. für die Privaten Haftpflichtrisiken;
- dem Vertragsteil G. für Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Anwendbares Recht für die Vertragsauslegung
Auf alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung dieses Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das gilt auch, soweit Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind. Örtlich zuständig ist allein das Gericht am inländischen Sitz des deutschen Versicherungsnehmers.
Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
Vertragsrelevante Willenserklärungen
Die Abgabe von Willenserklärungen zu diesem Vertrag erfolgt ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse. Ausgenommen sind Fälle, in denen sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen ausdrücklich etwas anderes ergibt.
Versehensklausel
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken. Voraussetzung ist, dass diese Risiken im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Sobald sich der Versicherungsnehmer des Versäumnisses bewusst geworden ist, ist er verpflichtet, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten. Außerdem hat er den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Vorsorgeversicherung
Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt: Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neu eingetretene Risiko auf Aufforderung des Versicherers binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige beim Versicherer keine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dieses Risiko rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die Gefahren, die verbunden sind mit:
- dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten);
- der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge;
- Tätigkeiten (z.B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugteilen;
- dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.
Betriebseinstellung / Nachhaftung
Endet der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung, so besteht Versicherungsschutz im Umfange dieses Vertrages bis zu fünf Jahre nach Vertragsbeendigung.
Schiedsgerichtsverfahren
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglicht.
Erweiterter Strafrechtsschutz
Abweichend von Ziffer 5.3 AHB übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, die folgenden Kosten:
- die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – gegebenenfalls auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten;
- die Gerichtskosten;
- die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A genannten Personen, soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Verfahren, die während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitet wurden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und über das Verfahren informiert.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z.B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z.B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.).
Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren als vereinbart.
Maklerklausel
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – insoweit abweichend von den Regelungen zu den vertragsrelevanten Willenserklärungen – bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Vertragsteil klärt die Grundlagen: Wann der Vertrag beginnt, dass er sich jährlich verlängert und mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf gekündigt werden kann, und welche Bedingungswerke gelten. Neu entstandene Risiken sind über die Vorsorgeversicherung sofort abgedeckt, müssen aber auf Aufforderung angezeigt und beitraglich vereinbart werden. Bei völliger Betriebseinstellung besteht noch bis zu fünf Jahre Nachhaftung, und für Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gibt es einen erweiterten Strafrechtsschutz mit eigenem Kostenrahmen. Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
Häufige Fragen
Wie lange läuft der Vertrag und wie kann ich ihn kündigen?
Der Vertrag beginnt zum im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt und verlängert sich von Jahr zu Jahr. Er endet, wenn er spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.
Sind Risiken versichert, die erst nach Vertragsabschluss neu entstehen?
Ja. Über die Vorsorgeversicherung besteht für neu entstehende Risiken sofort mit ihrem Eintritt Versicherungsschutz, ohne dass es zunächst einer besonderen Anzeige bedarf. Auf Aufforderung des Versicherers muss das neue Risiko jedoch binnen drei Monaten angezeigt werden; unterbleibt dies oder kommt innerhalb Monatsfrist keine Beitragsvereinbarung zustande, entfällt der Schutz rückwirkend ab Gefahreneintritt. Für bestimmte Gefahren wie Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge sowie das Führen und Halten von Kraftfahrzeugen gilt der Schutz nicht.
Bin ich nach einer Betriebsschließung noch abgesichert?
Endet der Vertrag allein wegen endgültiger und völliger Betriebs-, Produktions- und Lieferungseinstellung, besteht der Versicherungsschutz im Umfang dieses Vertrages bis zu fünf Jahre nach Vertragsbeendigung fort.
Welche Kosten übernimmt der erweiterte Strafrechtsschutz und wo liegen die Grenzen?
Übernommen werden in einem mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängenden Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren die Verteidigungskosten nach den Gebührenordnungen, die Gerichtskosten sowie ortsübliche Kosten für notwendige Sachverständigengutachten. Das Sublimit beträgt 100.000 EUR je Verfahren und zugleich für alle Verfahren eines Versicherungsjahres, mit einem Selbstbehalt von 10 % je Verfahren. Nicht versichert sind unter anderem Bußen und Strafen mit materiellem Strafcharakter sowie Verfahren ohne Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Landwirtschaftliche-Betriebe 2023