In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse bleiben bestimmte Ansprüche außen vor: etwa Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Wasser-, Luft- oder Raumfahrzeugen, Schäden an Kommissionsware, Bergschäden, Schäden aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit an den bearbeiteten Sachen sowie Schäden durch außergewöhnliche Risiken oder bewusste Pflichtverletzungen. Wer wissen möchte, was nicht versichert ist, findet hier die Grenzen des Schutzes klar aufgelistet.
Nicht versichert sind Ansprüche:
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen. Das gilt auch für Ansprüche, für die sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieses Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter noch eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen. Das gilt auch für Ansprüche, für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
- wegen Schäden, die resultieren aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen.
Dies gilt sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen als auch wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
- wegen Schäden an Kommissionsware;
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt, sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wurden);
- aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem im Versicherungsschein beschriebenen Betriebscharakter entsprechen;
- aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
- aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko;
- wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) in Anspruch genommen wird;
- aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der nicht selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
- aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
- aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;
- nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
- aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen;
- gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt zählt auf, welche Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Dazu gehören unter anderem Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen, Schäden an Kommissionsware, Bergschäden sowie Schäden aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit an den bearbeiteten Sachen. Außerdem sind Risiken wie Sprengstoffe, Feuerwerk, Gentechnik, Bahnbetrieb, Arzneimittel bestimmter pharmazeutischer Unternehmer und bewusste Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Wenn für einen Versicherten kein Schutz besteht, gilt das bei den Fahrzeug-Ausschlüssen auch für alle anderen Versicherten.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Gebrauch von Fahrzeugen mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wasserfahrzeugen sowie Luft- und Raumfahrzeugen sind ausgeschlossen, ebenso wenn der Versicherte als Halter oder Besitzer in Anspruch genommen wird.
Ist eine Tätigkeit an einem Fahrzeug immer vom Ausschluss erfasst?
Nicht zwingend. Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne des Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter noch eine beauftragte Person Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was gilt bei bewussten Pflichtverletzungen?
Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder Mitversicherte sind ausgeschlossen, soweit sie den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Sind Schäden an den bearbeiteten Sachen bei Planung oder Gutachten gedeckt?
Nein. Aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind Schäden an den Sachen ausgeschlossen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Landwirtschaftliche-Betriebe 2023