Die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse schließt bei der versicherten Tätigkeit auch bestimmte gesetzliche Haftpflichtansprüche mit ein: etwa bei verletzten Geheimhaltungspflichten, im Umgang mit personenbezogenen Daten oder bei Diskriminierungsvorwürfen. Voraussetzung beim Geheimnisschutz ist, dass Angestellte schriftlich informiert und selbst zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
Bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversichert:
- aus der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer seine Angestellten und Mitarbeiter schriftlich über die bestehenden Geheimhaltungspflichten informiert und diese ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet hat.
- aus der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Sinne der geltenden Datenschutzvorschriften.
- wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder wegen der Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst zusätzlich zu den üblichen Fällen auch Ansprüche, die entstehen können, wenn Geheimhaltungspflichten verletzt werden, wenn es um den Umgang mit personenbezogenen Daten geht oder wenn ein Diskriminierungsvorwurf im Raum steht. Beim Thema Geheimhaltung gilt der Schutz aber nur, wenn der Versicherungsnehmer seine Angestellten und Mitarbeiter zuvor schriftlich über die Geheimhaltungspflichten informiert und sie selbst zur Geheimhaltung verpflichtet hat.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche wegen verletzter Geheimhaltungspflichten mitversichert?
Ja, gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen sind mitversichert, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder haupt- bzw. nebenvertraglicher Abreden entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer seine Angestellten und Mitarbeiter schriftlich informiert und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet hat.
Gilt der Schutz auch bei Ansprüchen rund um personenbezogene Daten?
Ja, mitversichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Sinne der geltenden Datenschutzvorschriften.
Sind Diskriminierungsvorwürfe abgedeckt?
Ja, mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder wegen der Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Welche Bedingung muss beim Geheimnisschutz erfüllt sein?
Der Versicherungsnehmer muss seine Angestellten und Mitarbeiter schriftlich über die bestehenden Geheimhaltungspflichten informieren und sie ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.
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