Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse übernimmt der Versicherer im Rahmen der versicherten Tätigkeiten auch bestimmte Gerichts- und Anwaltskosten – etwa bei einem Verfahren um eine einstweilige Verfügung oder bei einer Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer, wobei an die Stelle des Haftpflichtanspruchs der Streitwert tritt.
Im Rahmen der versicherten Tätigkeiten ersetzt der Versicherer bestimmte Kosten. Dabei gilt: An die Stelle des Haftpflichtanspruchs tritt der Streitwert. Erstattet werden:
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird. Dies gilt auch, wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherer über den Beginn des Verfahrens unverzüglich und vollständig unterrichtet wird. Diese Unterrichtung muss nach Zustellung der Antragsschrift oder eines Gerichtsbeschlusses erfolgen.
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Neben den eigentlichen Haftpflichtansprüchen übernimmt der Versicherer auch bestimmte Prozesskosten. Konkret geht es um Gerichts- und Anwaltskosten, wenn gegen den Versicherungsnehmer eine einstweilige Verfügung beantragt oder eine Unterlassungsklage erhoben wird. Statt des Haftpflichtanspruchs ist hier der Streitwert maßgeblich. Beim Verfahren um eine einstweilige Verfügung muss der Versicherer allerdings unverzüglich und vollständig über den Beginn informiert werden.
Häufige Fragen
Werden auch Kosten bei einer einstweiligen Verfügung übernommen?
Ja. Der Versicherer ersetzt die Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird – auch bei Ansprüchen auf Unterlassung. Voraussetzung ist, dass der Versicherer unverzüglich und vollständig über den Beginn des Verfahrens unterrichtet wird.
Bis wann muss der Versicherer über ein Verfahren informiert werden?
Die Unterrichtung muss unverzüglich und vollständig erfolgen, und zwar nach Zustellung der Antragsschrift oder eines Gerichtsbeschlusses. Ohne diese rechtzeitige Information besteht kein Versicherungsschutz für diese Kosten.
Sind auch die Kosten einer Unterlassungsklage mitversichert?
Ja. Der Versicherer ersetzt die Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Was ist bei diesen Kosten anstelle des Haftpflichtanspruchs maßgeblich?
An die Stelle des Haftpflichtanspruchs tritt hier der Streitwert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vermoegen-Gewerbeimmobilienverwalter Immobilienmakler 2019