In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind auch freie und angestellte Mitarbeiter sowie die Organe des Versicherungsnehmers persönlich mitversichert, wenn sie beitragsmäßig erfasst sind und als Erfüllungsgehilfen im Namen des Versicherungsnehmers gehandelt haben. Handeln diese Personen im eigenen Namen, ersetzt der Schutz jedoch keine eigene Pflichtversicherung.
Versicherungsschutz besteht auch für die persönliche Inanspruchnahme der freien und angestellten Mitarbeiter sowie der Organe des Versicherungsnehmers. Voraussetzung ist, dass diese Personen beitragsmäßig erfasst sind und als Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers in dessen Namen aufgetreten sind.
Die Regelung zu den mitversicherten Personen gilt sinngemäß.
Handeln die versicherten Personen im eigenen Namen, ersetzt der Versicherungsschutz nicht ihre eigene Pflichtversicherung.
Soweit eigener Versicherungsschutz besteht, geht dieser vor.
Was bedeutet das konkret?
Auch Mitarbeiter und Organe des Betriebs sind über die Betriebshaftpflicht mitgeschützt, wenn sie beitragsmäßig erfasst sind und im Namen des Versicherungsnehmers als dessen Erfüllungsgehilfen aufgetreten sind. Treten sie dagegen im eigenen Namen auf, ersetzt dieser Schutz keine eigene Pflichtversicherung. Besteht ein eigener Versicherungsschutz, hat dieser Vorrang.
Häufige Fragen
Sind Mitarbeiter des Betriebs über diese Versicherung persönlich geschützt?
Ja, der Versicherungsschutz umfasst auch die persönliche Inanspruchnahme freier und angestellter Mitarbeiter sowie der Organe des Versicherungsnehmers, sofern sie beitragsmäßig erfasst und als Erfüllungsgehilfen in dessen Namen aufgetreten sind.
Was gilt, wenn eine mitversicherte Person im eigenen Namen handelt?
Handelt die Person im eigenen Namen, ersetzt der Versicherungsschutz nicht ihre eigene Pflichtversicherung.
Welcher Schutz greift, wenn bereits ein eigener Versicherungsschutz besteht?
Soweit ein eigener Versicherungsschutz besteht, geht dieser vor.
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