Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens mitversichert, wenn dieser aus der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts entsteht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich damit ausdrücklich auf solche immateriellen Schäden im vereinbarten Rahmen.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. Dieser Versicherungsschutz besteht im Rahmen des vereinbarten Deckungsumfangs.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur Sach- und Personenschäden, sondern auch immaterielle Schäden. Solche Schäden sind mitversichert, wenn sie durch die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts entstehen und gesetzliche Haftpflichtansprüche daraus abgeleitet werden. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche im vereinbarten Rahmen des Versicherungsschutzes liegen.
Häufige Fragen
Sind auch immaterielle Schäden vom Versicherungsschutz erfasst?
Ja, gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens sind mitversichert, wenn sie aus der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts resultieren.
Worauf muss sich der immaterielle Schaden beziehen, damit er mitversichert ist?
Der immaterielle Schaden muss auf einer Verletzung eines Persönlichkeitsrechts beruhen, damit der Anspruch mitversichert ist.
Gilt der Schutz für immaterielle Schäden unbegrenzt?
Der Schutz besteht im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vermoegen-Gewerbeimmobilienverwalter Immobilienmakler 2019