Die Haftpflichtkasse: Bei der Diensthaftpflicht der Haftpflichtkasse greift der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit wegen eines Schadensereignisses – etwa Personen-, Sach- oder daraus folgender Vermögensschäden – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten oder dem Dienstherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Bestimmte vertragliche und erfüllungsbezogene Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadensereignisses (Versicherungsfall) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass dieses Schadensereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist und einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte.
Die Inanspruchnahme muss durch einen Dritten erfolgen und auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Inhalts beruhen. Dies gilt auch für Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz gilt, wenn während der Laufzeit ein Schadensereignis eintritt und der Versicherungsnehmer deshalb von einem Dritten – oder auch vom Dienstherrn – auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfasst sind Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden, für die eine gesetzliche Haftpflicht besteht. Entscheidend ist das Ereignis, aus dem die Schädigung unmittelbar entstand, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Ansprüche rund um die Vertragserfüllung sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sind nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz in der Diensthaftpflicht?
Er greift, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Das Schadensereignis muss einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge gehabt haben.
Sind auch Ansprüche des Dienstherrn mitversichert?
Ja, der Versicherungsschutz gilt auch für Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn.
Kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Schaden verursacht wurde?
Nein. Maßgeblich ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung sowie Ansprüche wegen Nutzungsausfall, ausbleibendem Erfolg, vergeblichen Aufwendungen, Verzögerung der Leistung und andere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen. Ebenfalls nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Inhalte aus: Bedingungen Diensthaftpflichtversicherung 2026