Welche besonderen Risiken deckt die Dienst- und Amtshaftpflicht-Die Haftpflichtkasse Versicherung der Haftpflichtkasse ab? Dieser Abschnitt regelt u.a. Schlüsselverlust, Dienstfahrzeuge, Mietsachschäden, Tätigkeitsschäden, Auslandsschäden sowie Sonderregeln für Lehrer und Baubeamte.
A6-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit A6-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A6-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A6-4 – Leistungen der Versicherung oder A6-7 – Allgemeine Ausschlüsse). A6-6.1 Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des Abhandenkommens fremder Schlüssel und Codekarten für Gebäude und Räume. Dies gilt ausschließlich für Schlüssel und Codekarten, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit überlassen wurden und sich rechtmäßig in seinem Gewahrsam befunden haben. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des Schlüssels bzw. der Codekarte festgestellt wurde. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- oder Codekartenverlustes. Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln/Codekarten beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR. Gilt über die vereinbarte Privathaftpflicht- Versicherung eine höhere Versicherungssumme für das Abhandenkommen der in Ziff. A6-6.1 genannten Schlüssel vereinbart, so findet diese Anwendung. -- 54 of 86 -- PHV 55 Allgemeine Versicherungsbedingungen A6-6.2 Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn (fiskalisches Eigentum) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von • Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, • Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, • Wertsachen, • Wertpapieren, • Schlüsseln und Codekarten, • persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst. Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten richtet sich nach A6-6.1. Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn beträgt je Versicherungsfall 2.500 EUR. A6-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge des Dienstherrn) A6-6.3.1 Versichert ist – abweichend von A6-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn. Diese sind – falls vereinbart – nach A6-6.4 versichert. A6-6.3.2 Die in A6-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3- 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A6-6.4 Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn A6-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn ausschließlich wegen Ansprüchen auf • Schadensersatz des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug, • Regress des Dienstherrn wegen Personen- oder Sachschäden Dritter. Der Ausschluss in A6-7.14 findet insoweit keine Anwendung. Kein Versicherungsschutz besteht: • soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat; • aus dem Gebrauch von kettenbetriebenen Fahrzeugen; • bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. A6-6.4.2 Die in A6-6.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Der Fahrer darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln geführt haben. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3- 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn beträgt je Versicherungsfall 50.000 EUR für Personen und Sachschäden für Schadenersatzansprüche des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug. Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 EUR für Personen und Sachschäden für Regressansprüche des Dienstherrn wegen Personen- oder Sachschäden Dritter. A6-6.5 Wasserfahrzeuge A6-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Gebrauch von Wasserfahrzeugen wegen Personen- oder Sachschäden Dritter. Der Ausschluss in A6-7.16 findet insoweit keine Anwendung. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat. A6-6.5.2 Die in A6-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht werden. Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der die erforderliche Berechtigung hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3- 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen des Dienstherrn beträgt je Versicherungsfall 50.000 EUR für Personen und Sachschäden für Schadenersatzansprüche des Dienstherrn wegen Schäden am Wasserfahrzeug. Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen des Dienstherrn beträgt je Versicherungsfall 1.000.000. EUR für Personen und Sachschäden für Regressansprüche des Dienstherrn wegen Personen- oder Sachschäden Dritter. A6-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an, anlässlich von Dienstreisen, gemieteten Räumen und deren Ausstattung in Gebäuden. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000.000 EUR je Schadenereignis. -- 55 of 86 -- PHV 56 Allgemeine Versicherungsbedingungen A6-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine dienstliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer
- an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
- diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder
- Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. A6-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000 EUR je Schadenereignis. A6-6.8 Waffen und Munition Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus dem dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von Waffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zum Zweck der Begehung einer strafbaren Handlung. A6-6.9 Tiere Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Halten, Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes. A6-6.10 Schäden im Ausland A6-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
- aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland;
- aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
- aus dienstlichen Tätigkeiten während eines unbegrenzten Auslandsaufenthaltes in Europa oder vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Europas von bis zu 12 Monaten. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. A6-6.10.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A6-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. A6-6.10.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A6-6.11 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten A6-6.10.2 und A6-6.10.3. A6-6.12 Vermögensschäden/Versicherungsumfang A6-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind und der Versicherungsnehmers von seinem Arbeitgeber/ Dienstherrn oder Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen eines Verstoßes bei der Ausübung seiner beruflichen/dienstlichen Tätigkeit verantwortlich gemacht wird. A6-6.12.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person zur Folge haben könnte. A6-6.12.3 Vorwärtsversicherung / Nachhaftung Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsvertrages (B1-1) bis zum Ablauf des Vertrages vorkommenden Verstöße, die dem Versicherer nicht später als sechs Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden (Nachhaftung). A6-6.12.4 Jahreshöchstleistung Die Höchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden (Jahreshöchstleistung) beträgt das Zweifache der Versicherungssumme. A6-6.12.5 Kassenfehlbetragsdeckung Die Leistung des Versicherers für Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit Kassenfehlbeträgen ist auf 3.000 EUR für jeden einzelnen Verstoß, sowie für alle Verstöße insgesamt begrenzt, die bei der durch diesen Vertrag versicherten Tätigkeiten unterlaufen. A6-6.12.6 Versichert ist – abweichend von A6-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. A6-6.13 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A6-6.13.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A6-7.3 findet insoweit keine Anwendung. Der Ausschluss in A6-7.9 findet keine Anwendung. A6-6.13.2 Übertragung elektronischer Daten A6-6.13.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus
- der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/ oder andere Schadprogramme; -- 56 of 86 -- PHV 57 Allgemeine Versicherungsbedingungen
- der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Daten-veränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für
- bis
- gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Für
- bis
- gilt: Der Ausschluss in A6-7.9 findet keine Anwendung. A6-6.13.2.2 Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;
- Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
- Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
- Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A6-6.13.1. A6-6.13.3 Nicht versicherte Tätigkeiten und Leistungen Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen. A6-6.13.4 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A6-5.3 findet keine Anwendung. A6-6.13.5 Schäden im Ausland Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A6-6.10 findet keine Anwendung. A6-6.13.6 Versicherungssumme
- Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme versichert.
- Für andere Schäden beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 1.000.000 EUR max. jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von Persönlichkeits- Namensrechten. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung für Sachschäden A6-6.14 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind • Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Für Baubeamte richtet sich der Versicherungsschutz wegen dieser Schäden nach A6-6.17. • Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Hierfür besteht Versicherungsschutz nach Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken). A6-6.15 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. A6-6.16 Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher A6-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen Tätigkeit als Lehrer, Hochschullehrer oder Erzieher zusätzlich aus
- der Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen);
- Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausflügen oder Reisen für Kinder, Schüler oder Studenten. Dieser Versicherungsschutz besteht – gegebenenfalls abweichend von A6-6.10.1
- – auch bei vorübergehendem, weltweitem Auslandsaufenthalt bis zu 12 Monaten. Bei Versicherungsfällen im Ausland werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, – abweichend von A6-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A6-6.16.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus folgenden freiberuflichen Nebentätigkeiten:
- Erteilung von Nachhilfestunden;
- Kantor oder Organist. -- 57 of 86 -- PHV 58 Allgemeine Versicherungsbedingungen A6-6.16.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Lehrer, Hochschullehrer oder Erzieher wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern und Studenten. Der Ausschluss in A6-7.17 findet insoweit keine Anwendung. A6-6.17 Staatliche und kommunale Baubeamte A6-6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen Tätigkeit als Baubeamter zusätzlich wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Der Ausschluss in A6-7.12 findet insoweit keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst oder den darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen. In gleichem Umfang besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen verursacht werden. A6-6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden am Bauwerk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Inhalte aus: Bedingungen Diensthaftpflichtversicherung 2026