Die Haftpflichtkasse: Bei der Diensthaftpflicht der Haftpflichtkasse zahlt der Versicherer je Versicherungsfall höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme – auch dann, wenn mehrere Personen entschädigungspflichtig sind. Mehrere zusammenhängende Schäden gelten als ein Serienschaden, und eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird von den begründeten Ansprüchen abgezogen. Der Abschnitt zeigt außerdem, wie Kosten, Prozesskosten und Rentenzahlungen behandelt werden.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden). Dieser gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten. Das gilt, wenn die Versicherungsfälle beruhen:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Dieser Betrag ist im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegt. Die Selbstbeteiligung wird auch dann vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen, wenn diese Ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen. Die Begrenzung auf die vereinbarte Versicherungssumme bleibt davon unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten, und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so erstattet der Versicherer die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Das gilt, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand nicht aufzukommen. Das betrifft den Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten.
Was bedeutet das konkret?
Die Zahlung des Versicherers ist pro Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt – auch bei mehreren betroffenen Personen. Mehrere Schäden mit gleicher oder zusammenhängender Ursache werden als ein einziger Serienschaden behandelt. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird sie von den begründeten Ansprüchen abgezogen; der Versicherer wehrt unberechtigte Ansprüche aber auch dann ab, wenn der Schaden unter der Selbstbeteiligung liegt. Bei Renten und hohen Ansprüchen zahlt der Versicherer nur anteilig im Verhältnis zur Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag zahlt der Versicherer pro Schaden?
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch, wenn mehrere Personen entschädigungspflichtig sind.
Was ist ein Serienschaden?
Mehrere während der Laufzeit eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Dieser Serienschaden gilt als im Zeitpunkt des ersten Falls eingetreten.
Wie wirkt sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung aus?
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem festgelegten Betrag. Dieser wird von den begründeten Haftpflichtansprüchen abgezogen – auch dann, wenn die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen. Unberechtigte Ansprüche wehrt der Versicherer auch bei Schäden unterhalb der Selbstbeteiligung ab.
Was passiert, wenn eine Rente den Versicherungsschutz übersteigt?
Übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den verbleibenden Restbetrag, erstattet der Versicherer die Rente nur anteilig – im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente.
Inhalte aus: Bedingungen Diensthaftpflichtversicherung 2026