Die Haftpflichtkasse: Bei der Diensthaftpflicht der Haftpflichtkasse prüft der Versicherer die Haftpflichtfrage, wehrt unberechtigte Schadensersatzansprüche ab und stellt den Versicherungsnehmer von berechtigten Ansprüchen frei. Bei Sachschäden übernimmt der Versicherer auf Wunsch auch Reparaturkosten über die gesetzliche Haftpflicht hinaus – mit 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 5.000 EUR. Zudem darf der Versicherer den Prozess führen und Verteidigerkosten in einem Strafverfahren tragen.
Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen hat, binden den Versicherer nur insoweit, als der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung verpflichtet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 5.000 EUR.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft, ob eine Haftung besteht, wehrt unberechtigte Forderungen ab und stellt den Versicherungsnehmer von berechtigten Ansprüchen frei. Steht die Zahlungspflicht mit Bindung für den Versicherer fest, erfolgt die Freistellung innerhalb von zwei Wochen. Bei Sachschäden können auf Wunsch auch nachgewiesene Reparaturkosten über die gesetzliche Haftpflicht hinaus ersetzt werden – mit 20 %, höchstens 5.000 EUR. Der Versicherer darf zudem im Namen des Versicherungsnehmers Erklärungen abgeben, Prozesse führen und Verteidigerkosten in bestimmten Strafverfahren übernehmen.
Häufige Fragen
Wann gilt eine Schadensersatzverpflichtung als berechtigt?
Sie ist berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Wie schnell erfolgt die Freistellung, wenn die Haftung feststeht?
Ist die Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Werden bei Sachschäden auch höhere Reparaturkosten übernommen?
Ja. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer auch nachgewiesene Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen. Diese Mehrleistung beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 5.000 EUR, und wird auf die pauschale Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung angerechnet.
Wer trägt die Kosten eines Rechtsstreits oder einer Strafverteidigung?
Kommt es zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche, führt der Versicherer den Prozess auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. In einem Strafverfahren trägt der Versicherer die Verteidigerkosten, wenn er die Bestellung des Verteidigers wünscht oder genehmigt – in gebührenordnungsmäßiger oder besonders vereinbarter höherer Höhe.
Inhalte aus: Bedingungen Diensthaftpflichtversicherung 2026