Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse deckt für Wohnimmobilienverwalter die gesetzliche Haftpflicht aus der mit behördlicher Erlaubnis ausgeübten Tätigkeit im Sinne von § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO. Wer auch Grundstücke oder Gewerbeimmobilien verwaltet, sollte wissen, dass hierfür eine eigenständige Vereinbarung nötig ist.
Versicherungsgegenstand im Tarif für Wohnimmobilienverwalter:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der mit behördlicher Erlaubnis ausgeübten Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter im Sinne von § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO.
Die Versicherung der Verwaltung von Grundstücken und Gewerbeimmobilien bedarf der eigenständigen Vereinbarung.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter, die mit behördlicher Erlaubnis ausgeübt wird. Kommt die Verwaltung von Grundstücken oder Gewerbeimmobilien hinzu, muss diese gesondert vereinbart werden, damit auch dafür Schutz besteht.
Häufige Fragen
Welche Tätigkeit ist versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der mit behördlicher Erlaubnis ausgeübten Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter im Sinne von § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO.
Ist die Verwaltung von Grundstücken und Gewerbeimmobilien mitversichert?
Nein, die Versicherung der Verwaltung von Grundstücken und Gewerbeimmobilien bedarf der eigenständigen Vereinbarung.
Setzt der Versicherungsschutz eine behördliche Erlaubnis voraus?
Ja, versichert ist die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter, die mit behördlicher Erlaubnis ausgeübt wird.
Auf welche gesetzliche Grundlage bezieht sich die versicherte Tätigkeit?
Die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter im Sinne von § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO.