In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind für Wohnimmobilienverwalter zahlreiche Haftpflichtrisiken mitversichert – von erlaubnisfreien Rechtsdienstleistungen nach § 5 RDG über die Verletzung von Geheimhaltungspflichten und den Umgang mit personenbezogenen Daten bis hin zu Diskriminierungstatbeständen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Mitversichert sind bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit auch gesetzliche Haftpflichtansprüche:
- im Zusammenhang mit den nach § 5 RDG erlaubnisfreien Rechtsdienstleistungen, insbesondere die rechtlich zulässige Hilfeleistung bei der Beantragung und Bearbeitung von Darlehen und Fördergeldern für Wohnungseigentümergesellschaften;
- wenn Geheimhaltungsverpflichtungen verletzt werden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden sind, sofern der Versicherungsnehmer seine Angestellten und Mitarbeiter von den bestehenden Geheimhaltungspflichten schriftlich informiert und diese ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet hat;
- aus der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Sinne der geltenden Datenschutzvorschriften;
- wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder wegen der Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Teil 2 Besondere Versicherungsbedingungen
Was bedeutet das konkret?
Neben der eigentlichen Verwaltertätigkeit sind auch bestimmte begleitende Risiken abgedeckt. Dazu gehören erlaubte Rechtsdienstleistungen, der sorgfältige Umgang mit vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten sowie Ansprüche im Zusammenhang mit Diskriminierung. Voraussetzung ist, dass die im Bedingungswerk genannten Anforderungen – etwa die schriftliche Verpflichtung von Mitarbeitern zur Geheimhaltung – eingehalten werden.
Häufige Fragen
Sind Rechtsdienstleistungen mitversichert?
Ja. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit den nach § 5 RDG erlaubnisfreien Rechtsdienstleistungen, insbesondere die rechtlich zulässige Hilfeleistung bei der Beantragung und Bearbeitung von Darlehen und Fördergeldern für Wohnungseigentümergesellschaften.
Welche Voraussetzung gilt bei der Verletzung von Geheimhaltungspflichten?
Der Versicherungsschutz besteht, sofern der Versicherungsnehmer seine Angestellten und Mitarbeiter über die bestehenden Geheimhaltungspflichten schriftlich informiert und diese ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet hat.
Ist der Umgang mit personenbezogenen Daten abgedeckt?
Ja. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Sinne der geltenden Datenschutzvorschriften.
Gilt der Schutz auch bei Diskriminierung?
Ja. Mitversichert sind Ansprüche wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder wegen der Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.