In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Wohnimmobilienverwalter sind bestimmte Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa bei fehlerhaft abgeschlossenen Versicherungsverträgen, nicht ordnungsgemäßem Zins- und Tilgungsdienst, Gewässerveränderungen sowie Schäden von Gesellschaftern und Angehörigen. Ein Überblick über alle geltenden Ausschlüsse.
In Erweiterung von § 4 AVB-Allgemein sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Haftpflichtansprüche,
die dadurch entstanden sind, dass:
- Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, es ist ein Versicherungsvermittler mit der ausschließlichen Betreuung der Versicherungen beauftragt;
- der Zins- und Tilgungsdienst für nachstellige Grundpfandrechte nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird;
- die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers verändert wird;
wegen Schäden:
- von Gesellschaftern / Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers;
- von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Gesellschafter / Mitinhaber oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört.
Als Angehörige gelten:
- der Ehegatte oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten;
- wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.
Ausgeschlossen sind ferner Haftpflichtansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten sowie aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
Was bedeutet das konkret?
Diese Aufstellung nennt Fälle, in denen die Betriebshaftpflicht für Wohnimmobilienverwalter nicht einspringt. Dazu zählen unter anderem Fehler rund um Versicherungsverträge, ein nicht ordnungsgemäßer Zins- und Tilgungsdienst, Veränderungen von Gewässern sowie Schäden von nahestehenden Personen und verbundenen Gesellschaften. Auch bestimmte finanzielle und vermittelnde Tätigkeiten sind nicht abgedeckt. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die Angaben oben.
Häufige Fragen
Sind Fehler beim Abschluss von Versicherungsverträgen mitversichert?
Nein. Haftpflichtansprüche aus nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossenen, erfüllten oder fortgeführten Versicherungsverträgen sind ausgeschlossen – es sei denn, ein Versicherungsvermittler ist mit der ausschließlichen Betreuung der Versicherungen beauftragt.
Gilt der Schutz auch für Schäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers?
Nein. Schäden von Gesellschaftern / Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers sind ausgeschlossen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder Lebenspartner sowie Personen, die in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
Sind Schäden durch Gewässerveränderungen abgedeckt?
Nein. Ansprüche, die dadurch entstehen, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers verändert wird, sind ausgeschlossen.
Besteht Versicherungsschutz bei der Vermittlung wirtschaftlicher Geschäfte?
Nein. Haftpflichtansprüche aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften sind ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten.
Ist der Zins- und Tilgungsdienst für Grundpfandrechte versichert?
Nein. Ansprüche, die dadurch entstehen, dass der Zins- und Tilgungsdienst für nachstellige Grundpfandrechte nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird, sind ausgeschlossen.