In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe sind Be- und Entladeschäden mitversichert: Abweichend von den AHB besteht Schutz bei Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden am Ladegut.
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als:
- (1) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- (2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Sachen bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- (3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Was bedeutet das konkret?
Wenn beim Be- oder Entladen etwas beschädigt wird, greift der Versicherungsschutz für Transportmittel und Container. Auch das Bewegen dieser Transportmittel zum Zweck des Be- und Entladens zählt dazu. Für das Ladegut selbst gilt der Schutz nur unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn die Ware nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und nicht von ihm stammt oder transportiert wurde. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Transportmitteln und Containern mitversichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Zählt das Bewegen der Transportmittel zum Be- und Entladen?
Ja. Das diesem Zweck dienende Bewegen der Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Sind Schäden an Containern beim Abheben oder Heben versichert?
Ja. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Unter welchen Voraussetzungen sind Schäden am Ladegut versichert?
Versicherungsschutz besteht insoweit, als die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse, be- und/oder verarbeitete oder gelieferte Sachen des Versicherungsnehmers handelt oder der Transport nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.