In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung ist geregelt, wie Vorumsätze behandelt werden – also Schäden durch Erzeugnisse, die bereits vor Vertragsbeginn ausgeliefert wurden. Erfahren Sie, welche Schadenereignisse mitversichert sind und wo der Schutz endet.
Soweit in gegebenenfalls vereinbarten „Ergänzenden Vertragsbestimmungen zu Vertragsteil B“ nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt folgendes:
- Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Schadenereignisse, gemäß Ziff. 4.1 durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz.
- Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Schadenereignisse gemäß Ziff. 4.2 ff durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht kein Versicherungsschutz.
- Ausgeschlossen bleiben jedoch, insoweit auch abweichend von Ziff. 1.1 AHB, Ansprüche wegen Personen- / Sachschäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, soweit diese Ansprüche vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden.
Was bedeutet das konkret?
Es geht darum, ob Produkte, die schon vor Beginn dieses Vertrages ausgeliefert wurden, mitversichert sind, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schaden auftritt. Für einen Teil dieser Fälle besteht Schutz, für andere nicht. Zusätzlich gilt eine Einschränkung für Ansprüche mit Bezug zu US-amerikanischem oder kanadischem Recht bzw. entsprechenden Gerichten. Maßgeblich sind stets die konkreten Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Was sind Vorumsätze in diesem Zusammenhang?
Gemeint sind Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden und die während der Wirksamkeit des Vertrages zu einem Schadenereignis führen.
Sind Schäden durch vor Vertragsbeginn ausgelieferte Produkte versichert?
Für während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Schadenereignisse gemäß Ziff. 4.1 besteht Versicherungsschutz. Für Schadenereignisse gemäß Ziff. 4.2 ff besteht dagegen kein Versicherungsschutz.
Gilt der Schutz auch für Ansprüche aus den USA oder Kanada?
Nein. Ansprüche wegen Personen- oder Sachschäden durch vor Vertragsbeginn ausgelieferte Erzeugnisse bleiben ausgeschlossen, soweit sie vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und/oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden – insoweit auch abweichend von Ziff. 1.1 AHB.
Kann von diesen Regelungen abgewichen werden?
Ja. Die beschriebenen Regelungen gelten, soweit in gegebenenfalls vereinbarten „Ergänzenden Vertragsbestimmungen zu Vertragsteil B“ nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Inhalte aus: Betriebshaftpflichtversicherung Handel und Gewerbe mit Produktdeckung, Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023