In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung sind Schäden durch Umwelteinwirkungen von der Betriebsstätte mitversichert – erfahren Sie, was für das WHG-Restrisiko sowie das Anlagen- und Einwirkungsrisiko gilt und wo Grenzen bestehen.
Klarstellende Bestimmung
Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert, da der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) der Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. gemäß § 4 I 8 AHB in älteren AHB-Fassungen in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Das bedeutet, dass Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten. Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko (vgl. hierzu jedoch Ziff. 2 des Vertragsteils D.).
Hiervon unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.10 (bzw. § 4 I 8 AHB der älteren Fassungen) der AHB der Haftpflichtkasse (Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen) bestehen. Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
WHG-Restrisiko
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes (sogenanntes Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko).
WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den „Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –“ für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von Ihrer Betriebsstätte ausgehen, im normalen Umfang der Betriebshaftpflicht mit abgedeckt, weil der übliche Ausschluss in diesen Bedingungen nicht enthalten ist. Für bestimmte gewässerbezogene Risiken gibt es eigene Regelungen: das sogenannte Restrisiko sowie das Anlagen- und Einwirkungsrisiko. Für Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz kann darüber hinaus ein separater Schutz vereinbart werden.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Umwelteinwirkungen von der Betriebsstätte mitversichert?
Ja. Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert, da der entsprechende Ausschluss in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Gilt dieser Schutz auch für das WHG-Restrisiko und das Anlagen- und Einwirkungsrisiko?
Nein, die grundsätzliche Mitversicherung gilt nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko. Hierfür gelten eigene Bestimmungen (vgl. Ziff. 2 des Vertragsteils D.).
Bis zu welchem Fassungsvermögen ist das Anlagen- und Einwirkungsrisiko abgedeckt?
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Wie sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz abgesichert?
Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bleiben von den Ausschlussbestimmungen erfasst. Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023