In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Handel und Gewerbe mit Produktdeckung gilt eine klare zeitliche Regelung: Versichert sind die Folgen aller Versicherungsfälle, die spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Vertrages gemeldet werden – bei fortbestehenden Anzeigenobliegenheiten.
Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 4.2 ff umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die der Haftpflichtkasse nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigenobliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Auch nach dem Ende des Vertrages besteht ein zeitlicher Rahmen, in dem Versicherungsfälle noch gemeldet werden können. Maßgeblich ist, dass die Meldung innerhalb der genannten Frist von fünf Jahren nach Vertragsende erfolgt. Die vereinbarten Pflichten zur Anzeige eines Falls gelten dabei weiterhin.
Häufige Fragen
Welche Versicherungsfälle sind zeitlich abgedeckt?
Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 4.2 ff umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die der Haftpflichtkasse nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
Bis wann muss ein Versicherungsfall gemeldet werden?
Die Meldung an die Haftpflichtkasse darf nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages erfolgen.
Gelten die Anzeigepflichten weiterhin?
Ja, die vertraglichen Anzeigenobliegenheiten bleiben unberührt.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung.