In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung sind bestimmte Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa aus Garantien, Rechtsmängeln, bewusstem Abweichen von Vorschriften, unzureichend erprobten Erzeugnissen sowie Rückrufkosten. Ein Überblick, welche Fälle nicht abgedeckt sind.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
- Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziff. 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;
- Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);
- Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziff. 7.8 AHB;
- Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
- Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren;
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
- Ansprüche im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrt (siehe Vertragsteil A Ziff. 8.2);
- Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
- Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziff. 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 und – soweit vereinbart – Ziff. 4.6 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- und bzw. Vernichtungskosten im Rahmen der Ziff. 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden.
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen.
Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich im Rahmen und Umfang einer gesondert zu vereinbarenden Rückrufkostenversicherung.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst zusammen: Nicht jeder Schaden ist über die Betriebshaftpflicht mit Produktdeckung abgedeckt. Bestimmte Bereiche bleiben außen vor – zum Beispiel zugesagte Garantien über den gesetzlichen Umfang hinaus, Rechtsmängel wie Patent- oder Urheberrechtsverletzungen, vorsätzliches Abweichen von Vorschriften oder Auftraggeberanweisungen, unzureichend erprobte Erzeugnisse, Luft- und Raumfahrt sowie Ansprüche von konzernverbundenen Unternehmen. Auch Rückrufkosten sind nur über eine gesondert vereinbarte Rückrufkostenversicherung geschützt.
Häufige Fragen
Sind Rückrufkosten in der Betriebshaftpflicht mit Produktdeckung enthalten?
Nein. Ansprüche wegen Kosten im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen sind ausgeschlossen. Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich im Rahmen und Umfang einer gesondert zu vereinbarenden Rückrufkostenversicherung.
Was gilt bei bewusstem Abweichen von Vorschriften oder Auftraggeberanweisungen?
Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten sind ausgeschlossen, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben.
Sind Schäden aus Rechtsmängeln versichert?
Nein. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind – etwa Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten sowie Verstöße in Wettbewerb und Werbung – sind ausgeschlossen.
Gilt der Ausschluss bei unzureichend erprobten Erzeugnissen ohne Ausnahme?
Der Ausschluss betrifft Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung für den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend erprobt waren. Er gilt jedoch nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen.
Sind Ansprüche von verbundenen Unternehmen abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB, die von Unternehmen geltend gemacht werden, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023