In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse besteht im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung bis zu drei Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden hat – abweichend von Ziff. 7.3 AHB.
Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung dieser Frist bis zu drei Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB – hierfür Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit einem Vertragspartner, dass die gesetzliche Frist für Gewährleistungsansprüche länger gilt, ist dieser verlängerte Zeitraum bis zu einer bestimmten Grenze mitversichert. Als Anknüpfungspunkt für die Frist dienen die Ablieferung bzw. die Abnahme. Diese Regelung weicht von der üblichen Bestimmung in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ab und stellt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes dar.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Dauer ist eine verlängerte Gewährleistungsfrist versichert?
Versicherungsschutz besteht, wenn vertraglich eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist bis zu drei Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden wurde.
Ab welchem Zeitpunkt läuft die Frist?
Maßgeblich ist die Ablieferung bzw. Abnahme.
Weicht diese Regelung von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ab?
Ja, der Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung.