In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Handel und Gewerbe gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der daraus entstehenden Folgeschäden eingeschlossen – ebenso die Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen.
In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Handel und Gewerbe folgendes für Leitungsschäden:
- Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
- Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen.
Was bedeutet das konkret?
Werden bei der betrieblichen Tätigkeit Leitungen beschädigt, die entweder unter der Erde oder oberirdisch verlaufen, besteht Versicherungsschutz für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche. Auch die Folgen solcher Schäden sind mitversichert. Zusätzlich sind Schäden abgedeckt, die während der Arbeit an den Leitungen selbst entstehen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Bedingungstext.
Häufige Fragen
Welche Leitungen sind vom Versicherungsschutz umfasst?
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen.
Sind auch Folgeschäden mitversichert?
Ja, eingeschlossen sind auch die sich aus den Leitungsschäden ergebenden Folgeschäden.
Sind Tätigkeitsschäden an Leitungen abgedeckt?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe.