In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Handel und Gewerbe Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen mitversichert – einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht des angestellten Datenschutzbeauftragten. Erfahren Sie, was der Versicherungsschutz umfasst und welche Ansprüche ausgeschlossen bleiben.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Nicht versichert sind:
- Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten
- Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren
Was bedeutet das konkret?
Verstößt Ihr Betrieb oder ein Mitarbeiter – auch ein angestellter Datenschutzbeauftragter – gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und entsteht dadurch ein reiner Vermögensschaden, springt die Betriebshaftpflicht im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme ein. Nicht abgedeckt sind hingegen Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Bußgelder, Strafen und die damit verbundenen Verfahrenskosten.
Häufige Fragen
Wer ist bei Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen mitversichert?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten.
Welche Schadenereignisse sind abgedeckt?
Versichert sind Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Sind Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung von Daten versichert?
Nein. Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten sind nicht versichert.
Übernimmt die Versicherung Bußen und Strafen?
Nein. Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
In welchem Rahmen besteht der Versicherungsschutz?
Der Schutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023