In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Handel und Gewerbe zahlreiche Personen mitversichert – von gesetzlichen Vertretern und Führungskräften über angestellte Betriebsangehörige bis zu ausgeschiedenen Mitarbeitern. Erfahren Sie, wer im Detail Versicherungsschutz genießt und welche Ausschlüsse gelten.
Im Tarif Handel und Gewerbe gilt für mitversicherte Personen Folgendes:
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht:
- aller gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
Hierzu zählen auch solche Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen, bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen.
- aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen für von ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen / dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden.
Zu Ziffern 6.2 – 6.4:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Betriebsinhaber selbst, sondern erstreckt sich auch auf viele weitere Personen, die für den Betrieb tätig sind. Dazu gehören Führungskräfte, Beauftragte für bestimmte Aufgabenbereiche, angestellte Mitarbeiter sowie Personen, die in den Betrieb eingegliedert sind und Weisungen erhalten. Auch ehemalige Mitarbeiter bleiben für Schäden geschützt, die mit ihrer früheren Tätigkeit für den Betrieb zusammenhängen. Für Schäden, die als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Betrieb gelten, besteht dagegen kein Schutz.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer mitversichert?
Mitversichert sind unter anderem alle gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten, Führungskräfte zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs, alle übrigen angestellten Betriebsangehörigen sowie alle sonstigen in den Betrieb eingegliederten und dem Weisungsrecht unterliegenden Personen.
Sind auch spezielle Beauftragte im Betrieb mitversichert?
Ja. Zu den mitversicherten Personen zählen auch solche, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden, sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
Bleiben ausgeschiedene Mitarbeiter versichert?
Ja. Aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene vorgenannte Personen bleiben für Schäden versichert, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben – im Rahmen und Umfang dieses Vertrages.
Gilt der Schutz auch für Betriebsärzte und Sanitätspersonal bei Notfällen?
Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal besteht Versicherungsschutz auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
Welche Ansprüche sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.