In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Handel und Gewerbe sind Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert – unterschieden nach nicht zulassungspflichtigen und zulassungspflichtigen Fahrzeugen, mit klaren Regeln zu Geschwindigkeit, Betriebsgrundstück, berechtigtem Fahrer und Fahrerlaubnis.
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt,
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen diese Versicherungen vor.
Zulassungs- und versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Sofern vereinbart sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) zwar der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, tatsächlich aber nicht zugelassen sind oder auch vom förmlichen Zulassungsverfahren gem. FZV befreit sind (selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h), soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgrundstücks oder mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese speziellere oder abweichende Regelungen enthalten.
Für Ansprüche, die nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes geltend gemacht werden, werden die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes zur Verfügung gestellt.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen diese Versicherungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich unter bestimmten Bedingungen auf Fahrzeuge und Anhänger im Betrieb. Grundsätzlich mitversichert sind langsame oder nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge wie bestimmte Arbeitsmaschinen und Stapler. Für zulassungs- und versicherungspflichtige Fahrzeuge braucht es eine besondere Vereinbarung. Wichtig ist, dass nur berechtigte Fahrer mit der erforderlichen Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzen und dass bestehende andere Versicherungen vorrangig eintreten. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind ohne besondere Vereinbarung mitversichert?
Mitversichert sind nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge, etwa selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h, sonstige Kraftfahrzeuge bis 6 km/h sowie schnellere Fahrzeuge und Anhänger, die nur innerhalb von Betriebsgrundstücken ohne öffentliche oder beschränkt öffentliche Verkehrsflächen verkehren.
Sind zulassungspflichtige Fahrzeuge auch versichert?
Sofern vereinbart, sind zulassungs- und versicherungspflichtige Fahrzeuge mitversichert, wenn sie tatsächlich nicht zugelassen oder vom förmlichen Zulassungsverfahren befreit sind und auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgrundstücks oder mit behördlicher Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden.
Wer darf das Fahrzeug fahren?
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden, also von jemandem, der es mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten nutzen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Nein. Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, besteht kein Versicherungsschutz – auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Was gilt, wenn andere Versicherungen bestehen?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers besteht, gehen diese Versicherungen vor.