In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten eingeschlossen – ergänzt um öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung gilt für das Auslösen von Fehlalarm folgendes:
- Eingeschlossen sind – abweichend von 7.14.5 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten.
- Mitversichert gelten – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Was bedeutet das konkro?
Löst jemand versehentlich einen Alarm bei einem Dritten aus und entsteht dadurch ein Vermögensschaden, ist der Schutz für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche in diesem Tarif eingeschlossen. Zusätzlich gelten auch öffentlich-rechtliche Ansprüche insoweit als mitversichert. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was ist beim Auslösen von Fehlalarm versichert?
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten.
Sind auch öffentlich-rechtliche Ansprüche mitversichert?
Ja, mitversichert gelten – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Von welcher Regelung weicht der Einschluss ab?
Der Einschluss der gesetzlichen Haftpflichtansprüche erfolgt abweichend von 7.14.5.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023