In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Handel und Gewerbe stellt die Salvatorische Klausel sicher, dass der übrige Vertrag wirksam bleibt, wenn einzelne Vertragsbestimmungen oder Teile davon unwirksam sind.
In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Handel und Gewerbe folgendes für die Salvatorische Klausel:
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
Was bedeutet das konkret?
Sollte eine einzelne Regelung im Vertrag – oder ein Teil davon – rechtlich nicht wirksam sein, bleiben alle anderen Vertragsbestimmungen weiterhin gültig. Der Vertrag verliert dadurch also nicht insgesamt seine Wirksamkeit.
Häufige Fragen
Was regelt die Salvatorische Klausel?
Sie regelt, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.
Wird der ganze Vertrag unwirksam, wenn eine Bestimmung unwirksam ist?
Nein. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen davon berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe.
Gilt die Klausel auch, wenn nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam ist?
Ja. Die Regelung erfasst ausdrücklich auch die Unwirksamkeit von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023