In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Handel und Gewerbe, dass sich der Versicherungsnehmer bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes an der Schadenersatzleistung beteiligt – bei mehreren Selbstbehalten greift der höchste. Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche besteht Versicherungsschutz.
Für Selbstbehalte gilt:
- Bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der Schadenersatzleistung. Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt.
- Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so gilt der höchste Selbstbehalt.
- Auf die besonderen Selbstbehalte in den Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser BBR (Erweiterungen des Versicherungsschutzes) wird besonders hingewiesen.
Beitrag:
Der Versicherungsnehmer ist der Haftpflichtkasse gegenüber alleiniger Beitragsschuldner.
Was bedeutet das konkret?
Ein Selbstbehalt ist der Anteil eines Schadens, den der Versicherungsnehmer selbst trägt. Erst darüber hinaus greift die Leistung der Versicherung. Sind für einen Fall mehrere Selbstbehalte vorgesehen, kommt der höchste davon zum Tragen. Unberechtigte Ansprüche werden trotz Selbstbehalt abgewehrt. Für den Beitrag ist allein der Versicherungsnehmer verantwortlich.
Häufige Fragen
Was ist ein Selbstbehalt in der Betriebshaftpflicht?
Bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der Schadenersatzleistung.
Welcher Selbstbehalt gilt, wenn mehrere vereinbart sind?
Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so gilt der höchste Selbstbehalt.
Besteht bei unberechtigten Ansprüchen trotz Selbstbehalt Versicherungsschutz?
Ja, für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt.
Wer schuldet den Beitrag gegenüber der Haftpflichtkasse?
Der Versicherungsnehmer ist der Haftpflichtkasse gegenüber alleiniger Beitragsschuldner.
Gibt es besondere Selbstbehalte?
Ja, auf die besonderen Selbstbehalte in den Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser BBR (Erweiterungen des Versicherungsschutzes) wird besonders hingewiesen.