Wer in Handel und Gewerbe fremde Unternehmen oder Subunternehmen beauftragt, findet in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse klare Regeln: Die gesetzliche Haftpflicht aus der Beauftragung – auch von Kraftfuhrunternehmen – ist mitversichert, die persönliche Haftpflicht der beauftragten Firmen und ihrer Mitarbeiter dagegen nicht.
In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Handel und Gewerbe Folgendes für die Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen:
Mitversichert ist:
- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen, auch Kraftfuhrunternehmen.
Nicht versichert ist:
- die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen / Subunternehmen / Kraftfuhrunternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.
Was bedeutet das konkret?
Beauftragt Ihr Betrieb andere Firmen oder Subunternehmen – etwa auch Kraftfuhrunternehmen –, ist Ihre eigene gesetzliche Haftpflicht aus dieser Beauftragung über den Vertrag abgesichert. Die beauftragten Firmen selbst und ihre Mitarbeiter müssen für ihre persönliche Haftpflicht dagegen selbst vorsorgen; diese ist über diesen Vertrag nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Ist die Beauftragung fremder Unternehmen mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen, auch Kraftfuhrunternehmen.
Sind auch Kraftfuhrunternehmen eingeschlossen?
Ja, die Beauftragung von Kraftfuhrunternehmen ist ausdrücklich mit erfasst.
Ist die Haftpflicht der beauftragten Firmen selbst versichert?
Nein. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen / Subunternehmen / Kraftfuhrunternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023