In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung die vertraglich übernommene Haftpflicht abweichend von Ziff. 7.3 AHB eingeschlossen – etwa bei branchenüblichen Haftungsübernahmen, als Mieter oder Pächter sowie gegenüber der Deutschen Bahn AG und Behörden.
Im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung gilt für die vertraglich übernommene Haftpflicht Folgendes:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer:
- durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind;
- als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;
- gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht;
- gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Haftpflichtansprüche, die man erst durch einen Vertrag zusätzlich übernimmt, nicht automatisch mitversichert. In diesem Tarif gilt eine Erweiterung: Bestimmte vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflichten sind eingeschlossen. Dazu zählen branchenübliche Haftungsübernahmen, Übernahmen aus Miet-, Leih-, Pacht- oder Leasingverträgen für Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie Vereinbarungen mit der Deutschen Bahn AG und mit Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Häufige Fragen
Ist vertraglich übernommene Haftpflicht mitversichert?
Ja, abweichend von Ziff. 7.3 AHB ist die vom Versicherungsnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht in den genannten Fällen eingeschlossen.
Welche Haftungsübernahmen Dritter sind eingeschlossen?
Die durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter ist eingeschlossen, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind.
Gilt der Einschluss auch bei Miet- oder Pachtverträgen?
Ja, eingeschlossen ist die als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners.
Ist die Haftpflicht gegenüber der Deutschen Bahn AG abgedeckt?
Ja, eingeschlossen ist die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Sind Verträge mit Behörden erfasst?
Ja, eingeschlossen ist die gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.