Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse schließt im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung Tätigkeitsschäden ein, die erst nach Abschluss der Arbeiten oder Leistungen an fremden Sachen auftreten – unabhängig davon, ob ein Fehler bei der Tätigkeit oder ein Mangel des gelieferten Erzeugnisses die Ursache war. Erfahren Sie, welche Ansprüche gedeckt sind und welche Schäden ausgeschlossen bleiben.
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.7 AHB:
Gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dieser Versicherungsschutz gilt nur für die nach Vertragsteil A Ziff. 7.7 versicherten Tätigkeitsschäden, sofern diese Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob ein derartiger Schaden durch einen Fehler bei der Tätigkeit oder durch einen Mangel des gelieferten Erzeugnisses entstanden ist.
Es gilt die für diesen Vertragsteil B vereinbarte Versicherungssumme.
Ausgeschlossen sind:
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie an fremden Sachen gearbeitet haben und ein Schaden erst nach Abschluss dieser Arbeiten auftritt, kann der Versicherungsschutz greifen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ursache ein Fehler während der Tätigkeit oder ein Mangel am gelieferten Produkt war. Für bestimmte Sachen, die Sie in Obhut hatten oder übernommen haben, gilt dieser Schutz jedoch nicht.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind nach Abschluss der Tätigkeit eingeschlossen?
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden – sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
Kommt es auf die Ursache des Schadens an?
Nein. Der Versicherungsschutz gilt unabhängig davon, ob der Schaden durch einen Fehler bei der Tätigkeit oder durch einen Mangel des gelieferten Erzeugnisses entstanden ist.
Welche Versicherungssumme gilt?
Es gilt die für diesen Vertragsteil B vereinbarte Versicherungssumme.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023