Wer Anlagen der regenerativen Energieversorgung betreibt, ist in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe abgesichert: Mitversichert sind Besitz und Betrieb von Photovoltaik-, Solar-, Wind- und Wärmeanlagen sowie Mini-Blockheizkraftwerken – auch in Eigenmontage. Erfahren Sie, welche Versorgungsstörungen und Vermögensschäden mitversichert sind und wo die Grenzen liegen.
Mitversicherte Anlagen:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Betrieb von Anlagen der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, die sich an bzw. auf dem versicherten Gebäude und Grundstück befinden, zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser und der Eigen- oder Fremdversorgung dienen, z. B.:
- Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen
- Kleinwindanlagen
- Mini-Blockheizkraftwerke
Nicht versichert:
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)).
Rückgriffsansprüche bei Versorgungsstörungen:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.
Versicherungssumme für Vermögensschäden:
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme 500.000 EUR und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Eigenmontage:
Versichert sind auch Anlagen, die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Betreiben Sie an oder auf Ihrem versicherten Gebäude eigene Anlagen zur Energieerzeugung – etwa eine Photovoltaikanlage oder ein Mini-Blockheizkraftwerk –, ist die gesetzliche Haftpflicht daraus grundsätzlich mitversichert. Das gilt auch dann, wenn Sie die Anlage selbst (ganz oder teilweise) montiert haben. Kommt es rund um die Stromeinspeisung zu Versorgungsstörungen, sind bestimmte Rückgriffsansprüche der Netzbetreiber oder Dritter ebenfalls abgedeckt. Der reine Weiterverkauf von Strom direkt an Endkunden ist jedoch ausgenommen.
Häufige Fragen
Welche Anlagen sind mitversichert?
Mitversichert sind Anlagen der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung an bzw. auf dem versicherten Gebäude und Grundstück, zum Beispiel Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke.
Sind auch selbst montierte Anlagen versichert?
Ja, versichert sind auch Anlagen, die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden.
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 EnWG).
Wie hoch ist die Versicherungssumme für Vermögensschäden?
Sie beträgt im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme 500.000 EUR und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Sind Rückgriffsansprüche bei Versorgungsstörungen abgedeckt?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.