In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Handel und Gewerbe sind auch Vermögensschäden bei Dritten durch versehentlich ausgelösten Alarm mitversichert – inklusive öffentlich-rechtlicher Ansprüche. Was der Schutz beim Auslösen von Fehlalarm konkret umfasst, erfährst du hier.
Für das Auslösen von Fehlalarm gilt im Tarif Handel und Gewerbe:
- Eingeschlossen sind – abweichend von 7.14.5 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten.
- Mitversichert gelten – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Was bedeutet das konkret?
Wird durch dich versehentlich ein Alarm ausgelöst und entstehen dadurch bei Dritten Vermögensschäden, greift der Versicherungsschutz. Neben den gesetzlichen Haftpflichtansprüchen sind in diesem Zusammenhang auch öffentlich-rechtliche Ansprüche mitversichert.
Häufige Fragen
Sind Vermögensschäden durch einen versehentlich ausgelösten Alarm mitversichert?
Ja. Eingeschlossen sind – abweichend von 7.14.5 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten.
Gilt der Schutz auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche?
Ja. Abweichend von Ziffer 1.1 AHB gelten insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche als mitversichert.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe.
Wer muss vom Fehlalarm betroffen sein, damit der Schutz greift?
Der Schutz bezieht sich auf Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023