In der Betriebshaftpflichtversicherung Handel und Gewerbe der Haftpflichtkasse sind je nach Betriebsart spezielle Deckungsinhalte eingeschlossen – von Datenlöschkosten für Büro- und Handelsbetriebe über Unterricht und Kinderbetreuung in Bildungseinrichtungen bis zu Hausmeisterdiensten mit Winterdienst sowie Tätigkeitsschäden bei Goldschmied, Juwelier, Optiker, Schlüsseldienst und Schuster.
Für Büro- und Handelsbetriebe gilt:
Datenlöschkosten
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung oder Beeinträchtigung der Datenordnung durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse oder durch sonstige gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Eingeschlossen sind alle sich daraus unmittelbar ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch für Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten infolge Installations- und/oder Implementierungsarbeiten (auch Wartung/Pflege) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Ausgeschlossen bleiben Schäden infolge vollständig unterlassener Datensicherung, Hardwarewartung und/oder Softwarepflege seitens des Versicherungsnehmers, der Mitversicherten oder beauftragten Dritten sowie durch Software u. dgl., die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. „Softwareviren“, „Trojanische Pferde“, etc.). Versicherungsschutz für derartige Schäden besteht jedoch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis führt, dass er die schadenursächlichen Programme vor Ausführung seiner Tätigkeit mittels einer aktuellen Anti-Virus-Software gemäß dem Stand der Technik auf ihre Virenfreiheit hin überprüft hat.
Für private Bildungseinrichtungen gilt:
Mitversichert sind:
- Erteilung von Unterricht – von Experimentalunterricht mit radioaktiven Stoffen jedoch nur, wenn dies besonders vereinbart ist – sowie aus Erziehung und Aufsichtsführung, bei Internatsbetrieben auch aus Gewährung von Unterkunft und Verpflegung;
- Schul-/Kindergartenveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (z. B. Elternversammlungen, Schulfeste, Schulfeiern);
- Durchführung von Kinderbetreuung;
- Veranstaltung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
Hausmeisterdienste mit Winterdienst
Die Aufgabe des Hausmeisters besteht im wesentlichen darin, für Hauseigentümer die Betreuung der Immobilie zu übernehmen und dabei vor allem für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen zu sorgen.
Mitversichert sind – abweichend von Teil A Ziffer 5.1 BBR für Handel und Gewerbe – aufsichtsführende und pflegerische Arbeiten sowie einfache Instandsetzungsarbeiten, die nicht wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten darstellen. Darunter fallen im Allgemeinen einfachere Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar oder für das Handwerk nebensächlich sind. Im Wesentlichen beschränken sich die Tätigkeiten darauf, Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen, kleinere Störungen oder Schäden zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.
Goldschmied / Juwelier / Optiker / Schlüsseldienst / Schuster
Mitversichert sind – abweichend von Ziffern 7.7.1 (3) – Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und / oder Verarbeitung (wie z. B. Reparatur, Wartung, Lohnveredelung) befinden.
- Die Versicherungssumme ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 5.000 EUR.
- Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 30.000 EUR.
- Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 50 EUR max. 150 EUR.
Für Optiker gilt: Versichert sind – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden – gesetzliche Schadenersatzansprüche durch fehlerhafte Refraktionsbestimmung.
Was bedeutet das konkret?
Je nach Art des Betriebs gibt es in dieser Betriebshaftpflicht zusätzliche Bausteine: Büro- und Handelsbetriebe sind auch bei Schäden durch verlorene oder beschädigte Daten geschützt, Bildungseinrichtungen bei Unterricht, Betreuung und Ausflügen, Hausmeisterdienste bei einfachen Arbeiten und Winterdienst. Für Handwerksberufe wie Goldschmied, Juwelier, Optiker, Schlüsseldienst und Schuster sind auch Schäden an Kundensachen abgedeckt, die zur Bearbeitung übergeben wurden – im vereinbarten Rahmen und mit Selbstbeteiligung. Diese Paraphrase ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind Datenlöschkosten mitversichert?
Ja, für Büro- und Handelsbetriebe ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung oder Beeinträchtigung der Datenordnung eingeschlossen. Solche Schäden werden wie Sachschäden behandelt, ebenso die sich daraus unmittelbar ergebenden Vermögensschäden.
Sind Schäden durch Softwareviren gedeckt?
Schäden durch Software wie „Softwareviren“ oder „Trojanische Pferde“ sind grundsätzlich ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die schadenursächlichen Programme vor Ausführung seiner Tätigkeit mit einer aktuellen Anti-Virus-Software gemäß dem Stand der Technik auf Virenfreiheit geprüft hat.
Welche Grenzen gelten für Tätigkeitsschäden bei Goldschmied, Juwelier, Optiker, Schlüsseldienst und Schuster?
Die Versicherungssumme ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 5.000 EUR begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 30.000 EUR. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 50 EUR, maximal 150 EUR.
Was ist bei Hausmeisterdiensten mit Winterdienst mitversichert?
Mitversichert sind abweichend von Teil A Ziffer 5.1 BBR aufsichtsführende und pflegerische Arbeiten sowie einfache Instandsetzungsarbeiten, die keine wesentlichen zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten darstellen. Es geht im Wesentlichen darum, Störungen zu erkennen und zu beurteilen, kleinere Schäden zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.
Sind Fehler bei der Refraktionsbestimmung eines Optikers abgedeckt?
Ja, für Optiker sind abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB gesetzliche Schadenersatzansprüche durch fehlerhafte Refraktionsbestimmung versichert, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden.