In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Handel und Gewerbe mit Produktdeckung sind Be- und Entladeschäden abgesichert: Der Schutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen – inklusive Schäden am Ladegut unter bestimmten Voraussetzungen.
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus:
- der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als:
- (1) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- (2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Sachen bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- (3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Was bedeutet das konkret?
Wenn beim Beladen oder Entladen ein fremdes Transportmittel oder ein Container beschädigt wird, springt der Versicherungsschutz ein. Auch das Bewegen dieser Transportmittel und Container zu diesem Zweck ist mitversichert. Für das Ladegut selbst gilt der Schutz nur, wenn es sich um fremde Ladung handelt und der Transport nicht durch den Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag erfolgt. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an fremden Transportmitteln beim Be- und Entladen versichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Ist das Bewegen der Transportmittel mitversichert?
Ja. Das dem Be- und Entladen dienende Bewegen der Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Gilt der Schutz auch beim Heben von Containern auf Fahrzeuge?
Ja. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Wann besteht Versicherungsschutz für Schäden am Ladegut?
Schutz besteht, wenn die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse oder be-/verarbeitete bzw. gelieferte Sachen des Versicherungsnehmers handelt oder der Transport nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag übernommen wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023