In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen samt Folgeschäden mitversichert – ebenso Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen.
Für Leitungsschäden gilt im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung Folgendes:
- Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
- Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen.
Was bedeutet das konkret?
Werden bei der betrieblichen Tätigkeit unter- oder oberirdische Leitungen beschädigt, sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche hierfür abgedeckt. Das schließt Folgeschäden ein. Auch Schäden, die unmittelbar an Leitungen entstehen, an denen gearbeitet wird (Tätigkeitsschäden), sind mitversichert – abweichend von der sonst geltenden Regelung der AHB.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Leitungen mitversichert?
Ja. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
Gilt der Schutz für ober- und unterirdische Leitungen?
Ja, der Einschluss umfasst sowohl unterirdische als auch oberirdische Leitungen.
Sind auch Tätigkeitsschäden an Leitungen abgedeckt?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen.
Sind Folgeschäden mitversichert?
Ja, die sich aus den Leitungsschäden ergebenden Folgeschäden sind eingeschlossen.
Inhalte aus: Betriebshaftpflichtversicherung Handel und Gewerbe mit Produktdeckung, Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023