Die Versehensklausel der Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflichtversicherung für das Baunebengewerbe schützt auch dann, wenn ein Risiko versehentlich nicht gemeldet wurde – vorausgesetzt, es liegt im Rahmen der Unternehmensbeschreibung und ist nicht ausgeschlossen.
Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Baunebengewerbe hinsichtlich der Versehensklausel Folgendes:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und die nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wird beim Abschluss oder im Verlauf des Vertrages ein Risiko aus Versehen nicht angegeben, bleibt der Versicherungsschutz trotzdem bestehen. Wichtig ist dabei, dass dieses Risiko zur beschriebenen Tätigkeit des Unternehmens passt und nicht ausdrücklich vom Vertrag ausgeschlossen ist.
Häufige Fragen
Was regelt die Versehensklausel im Baunebengewerbe?
Sie stellt sicher, dass der Versicherungsschutz auch für versehentlich nicht gemeldete Risiken gilt, sofern diese im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen.
Gilt der Schutz für jedes nicht gemeldete Risiko?
Nein. Der Schutz gilt nur für Risiken, die im Rahmen der Unternehmensbeschreibung liegen und die nach den Bestimmungen des Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Sind ausgeschlossene Risiken von der Versehensklausel erfasst?
Nein. Risiken, die nach den Bestimmungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind, werden von der Versehensklausel nicht abgedeckt.
Woran orientiert sich der Umfang der Versehensklausel?
Maßgeblich ist die Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein. Nur Risiken innerhalb dieses Rahmens sind erfasst.